Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wer im Betriebsrat tätig ist, muss Einsicht in alle Unterlagen haben. Werden sie im Büro des Betriebsrats aufbewahrt, braucht jedes Mitglied einen Schlüssel dazu. Das zeigt ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen (Aktenzeichen: 16 TaBV 67/19).
Jeder muss jederzeit alle Unterlagen einsehen können
In dem Fall, auf den der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte verweist, standen einem Betriebsrat mehrere Räume für seine Arbeit zur Verfügung. Zu manchen hatten aber nur ausgewählte Mitwirkende Zugang, mit bestimmten Transpondern. Die Betriebsratsmitglieder verlangten Zugang für alle, damit jeder jederzeit alle Unterlagen einsehen kann. Das Landesarbeitsgericht gab dem Recht. Selbst die Tatsache, dass alle Unterlagen auch elektronisch verfügbar sind, spreche nicht dagegen.
In Paragraf 34 des Betriebsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass die Mitglieder des Betriebsrats jederzeit das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen. Das gelte sowohl für die digitale als auch die analoge Form.
Weitere Informationen:
Beitrag beim Bund-Verlag
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Zum Beschluss
www.gesetze-im-internet.de
BetrVG §34
