Ihre-Vorsorge Logo

Versetzung: Müssen Arbeitnehmer zustimmen?

Kann der Arbeitgeber einen Abteilungs- oder gar Arbeitsortswechsel einfach anordnen oder muss der Arbeitnehmer dem zustimmen?

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Berlin (dpa/tmn). Abteilungswechsel oder gar ein Wechsel des Arbeitsorts von Berlin an den Standort des Arbeitgebers in München: Müssen Arbeitnehmer einer solchen Versetzung zustimmen?

„In der Regel bedarf es keiner Zustimmung“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und erklärt: „Rechtlich ist eine Versetzung eine durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte einseitige Veränderung durch den Arbeitgeber, die gar keine Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt.“ Eine solche Versetzung könne sich zum Beispiel auf die Arbeitszeit, den Umfang, den Ort oder auch das Aufgabenportfolio beziehen.

Oft im Arbeitsvertrag geregelt

Oftmals ist im Arbeitsvertrag festgelegt, zu welchen anderen Tätigkeiten Arbeitnehmer auch verpflichtet werden können. „Das müssen aber in der Regel schon Aufgaben sein, die in der Hierarchie und in der Gehaltsstufe vergleichbar sind“, sagt Meyer. Soll ein Buchhalter zum Beispiel nunmehr Hausmeistertätigkeiten erledigen, kann dies nicht per einseitiger Versetzung angeordnet werden und der Arbeitnehmer kann rechtlich dagegen vorgehen.

Der Arbeitgeber muss zudem nach billigem Ermessen handeln. Zum Beispiel bei einer örtlichen Versetzung. Ein Unternehmensberater etwa, der für alle deutschen Niederlassungen des Arbeitgebers im Einsatz ist, muss in der Regel auch eine Versetzung an einen anderen Standort akzeptieren, so Meyer. „Steht nichts Abweichendes im Vertrag, kann der Unternehmensberater in allen deutschen Betrieben eingesetzt werden.“

Eine Versetzung kann auch ein Zeichen sein

Manche Versetzungen dagegen, etwa an unattraktive Standorte, seien ein Signal des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, dass eigentlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis angestrebt werde, sagt der Fachanwalt, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein tätig ist. Im Zweifel könne man überprüfen lassen, ob der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gehandelt hat.

Wer sich weigert, riskiert die Kündigung

Ist eine Versetzung aber vertragsgerecht, riskiert ein Mitarbeiter, der sich der neuen Aufgabe verweigert, eine Abmahnung, im wiederholten Fall sogar die Kündigung. Wer der Anweisung des Arbeitgebers nicht nachkommt, laufe zudem Gefahr, kein Gehalt mehr zu bekommen, so Meyer.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber kann teuer werden. Wann eine Rechtsschutzversicherung im Job sinnvoll ist und worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Time
1 Minuten

Trotz eines Rückgangs bei Insolvenzen im August steigt die Zahl betroffener Arbeitsplätze deutlich. Warum das IWH weiter mit mehr Pleiten rechnet.

Time
2 Minuten

Nach einer Kündigungsschutzklage unter Anrechnung von Resturlaub bleibt eine unwiderrufliche Freistellung unter Umständen wirksam – auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Worauf es ankommt.

Time
4 Minuten

Rund 6.700 Schülerinnen und Schüler wurden im vergangenen Jahr auf Kompetenzen wie Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften getestet. Im internationalen Vergleich fällt der Negativtrend in Deutschland besonders stark aus.

Time
4 Minuten

Krieg, Klimawandel, Sorgen um den Job: Junge Erwachsene haben Zukunftsängste. Das ist ein Grund, weshalb die erhoffte Zahl an Kindern je Frau hierzulande auf rund 1,7 gefallen ist.

Time
1 Minuten

Jede neunte Erwerbsperson in Deutschland will mehr oder aber weniger arbeiten. Und eine Mehrheit derjenigen, die gern reduzieren möchten, würde dafür auch die entsprechenden Lohneinbußen in Kauf nehmen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026