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Yoga-Priesterin hat Anspruch auf Mindestlohn statt Taschengeld

Ist eine Priesterin eines spirituellen Yoga-Vereins eine Arbeitnehmerin mit Lohnanspruch? Ja, so ein Entscheid des Bundesarbeitsgericht.

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Yoga-Gruppe sitzt im Lotussitz auf dem Boden mit geschlossenen Augen.

© Nicht definiert

Erfurt (dpa). Einer ehemaligen Priesterin aus einer bundesweit agierenden Yoga-Gemeinschaft steht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gesetzlicher Mindestlohn statt eines Taschengeldes zu. Die Klägerin habe weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft, sondern als Arbeitnehmerin Dienste erbracht, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9AZR 253/22). Damit stehe ihr Mindestlohn zu.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Juristin, die etwa acht Jahre lang bis 2020 Mitglied des Yoga Vidya e.V. mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen war. Der gemeinnützige Verein versteht sich nach eigenen Angaben als spirituell-religiöse Lebensgemeinschaft.

Als Vereinsmitglied war die heute 42-Jährige eine Dienende (Sevaka), die unter anderem in der Seminarplanung und im Onlinemarketing eingesetzt war. Sie war gesetzlich sozialversichert, erhielt Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von einigen Hundert Euro. Der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte, „Kost und Logis sind auf die Erfüllung des Mindestlohns nicht anzurechnen“.

Nach Ansicht des Senats ist der verklagte Yoga-Verein „weder eine Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes“. Über die Höhe der Mindestlohnzahlung – die Frau verlangt rund 46.000 Euro – muss nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden.


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