Pflichtbeiträge haben gegenüber freiwilligen Beiträgen beim Erfüllen von Rentenvoraussetzungen - aber auch bei der Rentenberechnung - ein stärkeres Gewicht. Nur mit Pflichtbeiträgen begründen Versicherte zum Beispiel einen Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung und halten diesen aufrecht.
Niedrige Pflichtbeiträge vor dem 1. Januar 1992 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt". Ebenso erhalten niedrige Pflichtbeiträge ab 1992 bei Kindererziehung eine höhere Bewertung. Pflichtbeitragszeiten erwerben nicht nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer und bestimmte versicherungspflichtige Selbstständige (beispielsweise in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker). Pflichtbeitragszeiten sind auch:
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