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Pflichtbeitrag - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Pflichtbeitrag

Pflichtbeiträge haben gegenüber freiwilligen Beiträgen beim Erfüllen von Rentenvoraussetzungen - aber auch bei der Rentenberechnung - ein stärkeres Gewicht. Nur mit Pflichtbeiträgen begründen Versicherte zum Beispiel einen Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung und halten diesen aufrecht.

Niedrige Pflichtbeiträge vor dem 1. Januar 1992 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt". Ebenso erhalten niedrige Pflichtbeiträge ab 1992 bei Kindererziehung eine höhere Bewertung. Pflichtbeitragszeiten erwerben nicht nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer und bestimmte versicherungspflichtige Selbstständige (beispielsweise in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker). Pflichtbeitragszeiten sind auch:

  • frühere Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld I
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Pflegezeiten ab 1. April 1995,
  • bestimmte Lehrzeiten ohne Beitragszahlung von 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965,
  • Zeiten einer geringfügigen Dauerbeschäftigung (Mini-Job) in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31.12.2012, wenn der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent auf den jeweils geltenden vollen Beitragssatz aufgestockt hat,
  • Zeiten einer geringfügigen Dauerbeschäftigung (Mini-Job) seit 01.01.2013, in denen Versicherungspflicht besteht und der Versicherte sich nicht hat davon befreien lassen.

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