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Bonus für die Steuererklärung: Kranken- und Pflegeversicherung absetzen

Wer sich gesund und fit halten will, muss dafür einiges ausgeben – manchmal unterstützt von den Krankenkassen. Der Bundesfinanzhof hat derartige Bonusprogramme jüngst sehr steuerzahlerfreundlich begutachtet. Wie sich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich absetzen lassen und worauf Sie besonders achten sollten, erklärt Steuerexpertin Constanze Elter.

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Lupe auf Einkommensteuererklärung. Bild: IMAGO / Frank Sorge

© Nicht definiert

Welche Folgen hat das Urteil für den Steuerzahler?
Interviewer
Viele gesetzliche Krankenkassen arbeiten inzwischen mit verschiedenen Bonusprogrammen oder Prämien. Bislang hat die Finanzverwaltung solche Zahlungen wie Beitragserstattungen behandelt – mit der Folge, dass Steuerpflichtige nur noch einen Teil ihrer Krankenkassenbeiträge absetzen konnten.

Das Urteil ist eine gute Nachricht für Steuerzahler, denn damit wird gesundheitsbewusstes Verhalten nicht auch noch vom Fiskus bestraft. Da die Krankenkassen die Daten der Versicherten elektronisch melden und hier die verschiedenen Arten von Zahlungen nicht unterscheiden, sollten Steuerzahler allerdings auf mögliche Bonusprogramme achten und auf diese selbst beim Finanzamt hinweisen.
Constanze Elter
Welche Beiträge lassen sich denn überhaupt steuerlich geltend machen?
Interviewer
Die Beiträge zur sogenannten Basiskranken- und Pflegeversicherung, sie sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Jeder kann damit Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen.
Constanze Elter
Was genau gehört zu dieser Basisversicherung?
Interviewer
Zur Basisversicherung zählen alle Beiträge für den grundlegenden Schutz. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die normalen Beiträge ohne Wahl- und Zusatztarife. Auch der Anspruch auf Krankengeld wird abgezogen und der Beitrag pauschal um vier Prozent gekürzt.

Bei privat Versicherten akzeptiert die Finanzverwaltung Kosten für Leistungen auf dem Niveau des Basistarifs – ebenfalls ohne Krankentagegeldanspruch. Auch Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer bleiben außen vor, ebenso wie Beiträge für private Zusatzversicherungen bei gesetzlich Versicherten.
Constanze Elter
Wenn ich als privat Versicherter versuche, meine Kosten niedrig zu halten – zum Beispiel durch eine Selbstbeteiligung …
Interviewer
… auch dann lassen sich nur die Beiträge selbst als Sonderausgaben geltend machen. Der Eigenanteil ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs höchstens bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Denn mit der Selbstbeteiligung werde kein Versicherungsschutz erlangt, diese sei damit kein Beitrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss man allerdings beachten, dass diese zunächst den sogenannten zumutbaren Eigenanteil überschreiten müssen. Dieser richtet sich nach dem eigenen Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.
Constanze Elter
Darf ich auch die Beiträge für meine Kinder in der Steuererklärung ansetzen?
Interviewer
Zahlen Sie für andere unterhaltsberechtigte Personen Prämien – zum Beispiel für Ihre Kinder -, können Sie diese Prämien wie eigene Beiträge behandeln und angeben. Das gilt auch für die Basisprämien, die Sie für Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie diese Beiträge als Versicherungsnehmer leisten.
Constanze Elter

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