Das Urteil ist eine gute Nachricht für Steuerzahler, denn damit wird gesundheitsbewusstes Verhalten nicht auch noch vom Fiskus bestraft. Da die Krankenkassen die Daten der Versicherten elektronisch melden und hier die verschiedenen Arten von Zahlungen nicht unterscheiden, sollten Steuerzahler allerdings auf mögliche Bonusprogramme achten und auf diese selbst beim Finanzamt hinweisen.
Bei privat Versicherten akzeptiert die Finanzverwaltung Kosten für Leistungen auf dem Niveau des Basistarifs – ebenfalls ohne Krankentagegeldanspruch. Auch Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer bleiben außen vor, ebenso wie Beiträge für private Zusatzversicherungen bei gesetzlich Versicherten.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss man allerdings beachten, dass diese zunächst den sogenannten zumutbaren Eigenanteil überschreiten müssen. Dieser richtet sich nach dem eigenen Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.
- Steuerklasse IV Faktor: Unbekannte "Wundertüte"
Beitrag zur Steuerklassenwahl von Ehepaaren auf ihre-vorsorge.de
