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Sparen mit (Zu-)Schuss

In den Zeiten der Riesterrente sind die vermögenswirksamen Leistungen etwas aus dem Blick geraten. Zu Unrecht. Denn insbesondere mit staatlicher Zulage lässt sich der Spargroschen vom Chef ansehnlich vergrößern. Vier Schritte führen mit wenig oder sogar ohne eigene Beteiligung zu vierstelligen Beträgen auf der hohen Kante.

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Junge zählt Erspartes aus dem Sparschwein – Bildnachweis: stocksy.com © Tara Romasanta

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Anlagemöglichkeiten

Zur Wahl stehen Aktienfonds und Bausparen. Der Anleger kann mit vermögenswirksamen Leistungen sein Haus abbezahlen oder das Geld in einen Banksparvertrag sowie eine betriebliche Altersvorsorge stecken.

Bausparen


Für Bausparverträge gibt es bis zu bestimmten Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von neun Prozent. Außerdem ist es eine sichere Sparform. Man muss das angesparte Geld auch nicht in eine Immobilie stecken, sondern kann sich den Vertrag nach der für Zulagenförderung vorgeschriebenen Frist von sieben Jahren auszahlen lassen.

Aktienfonds


Auch für Sparpläne mit Aktienfonds gibt es eine staatliche Förderung: Auf jährliche Einzahlungen bis zu 400 Euro gibt der Staat 18 Prozent dazu. Das sind maximal 72 Euro im Jahr (Ehepaare 144 Euro). Aktienfonds bieten höhere Gewinnchancen, bergen aber auch ein größeres Risiko als Bausparverträge. Achtung: Man kann seine vermögenswirksamen Leistungen nicht in jeden Fonds investieren, daher sollten VL-Sparer vorher nachfragen.

Die Sparform eignet sich für Fondseinsteiger und Anleger, die für höhere Renditechancen ein gewisses Risiko in Kauf nehmen. Das Risiko lässt sich mit etwas Geduld verringern: Sollten sich ausgerechnet die letzten Jahre der siebenjährigen Mindesteinlagefrist als schlechte Börsenjahre erweisen und damit eine sehr niedrige Rendite oder sogar Verluste auf das eingezahlte Geld drohen, kann man sein Geld auch länger im Fonds ruhen lassen und auf bessere Börsenzeiten hoffen.

Immobilienschulden tilgen


Wer ein Haus baut, kann die vermögenswirksamen Leistungen verwenden, um seine Bauschulden abzuzahlen. Dafür muss man lediglich beim Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass er die vermögenswirksamen Leistungen auf das Darlehenskonto der Bank oder Bausparkasse überweist. Das lohnt sich schon deshalb, weil Darlehenszinsen fast immer höher liegen als Habenzinsen. Gelegentlich muss man aber mit der Bank darüber verhandeln, die vermögenswirksamen Leistungen als zusätzliche Tilgung zuzulassen.

Banksparplan


Für Banksparpläne gibt es keine staatliche Förderung. Wer die Arbeitnehmersparzulage vom Arbeitgeber in einem Banksparplan anlegt, verschenkt also Geld. Banksparpläne eignen sich vor allem für sicherheitsorientierte Anleger, die ohnehin keinen Anspruch auf staatliche Förderung haben. Achtung: Wenn man weitere Zinseinkünfte hat und der Sparerfreibetrag fast ausgeschöpft ist, kann es Probleme mit dem Finanzamt geben. Denn viele Banken zahlen am Ende der siebenjährigen Laufzeit einen festen Bonus zwischen 12 und 14 Prozent des eingezahlten Kapitals. Wer zum Beispiel sechs Jahre lang monatlich 40 Euro eingezahlt hat, bekommt auf die dann vorhandenen 2.880 Euro etwa 400 Euro Zinsen im siebten Jahr. Der ab 2007 geltende Sparerfreibetrag von 750 Euro für Alleinstehende (plus 51 Euro Werbungskostenpauschale) kann schnell überschritten sein. Die in diesem Fall fälligen Steuern mindern die ohnehin nicht allzu üppige Gesamtverzinsung.

Sonderfall betriebliche Altersvorsorge


Wer keine staatliche Förderung für seine vermögenswirksamen Leistungen erhält, kann sie auch für die betriebliche Altersvorsorge nutzen. Vorteil: Die eigenen Zahlungen und die vom Chef bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Beim Bausparen, Fonds oder Banksparplan gilt das nicht, hier erhöhen die vermögenswirksamen Leistungen das Bruttogehalt. Deshalb steigen auch Steuern und Sozialabgaben. Das bedeutet: Mit der betrieblichen Altersvorsorge kann man unter Umständen mehr sparen und bekommt am Monatsende trotzdem netto nicht weniger aufs Konto.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 2.710 Euro Bruttoeinkommen (Steuerklasse 1, Kirchensteuer 9 Prozent, Krankenversicherung 13,4 Prozent, keine Kinder) verdient netto 1.566 Euro. Dazu erhält er 40 Euro vermögenswirksame Leistungen. Würde er seine vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln lassen, könnte er zum Beispiel monatlich 93 Euro in eine über den Betrieb abgeschlossene Direktversicherung einzahlen und würde trotzdem 1.566 Euro verdienen. Der Grund: Im ersten Fall erhöht sich sein Brutto um die 40 Euro vermögenswirksame Leistungen auf 2.750 Euro, von denen Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Im zweiten Fall verringert sich sein Brutto um die 93 Euro auf 2.657 Euro – mit entsprechend weniger Abzügen.

Bitte beachten Sie: Die bei der Altersvorsorge über den Betrieb (Entgeltumwandlung) eingesparten Rentenversicherungsbeiträge mindern auch den späteren Rentenanspruch. Außerdem verzichtet man auf den Arbeitgeberanteil, sofern der nicht aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung mit auf das Vorsorgekonto fließt.

Die Option, die vermögenswirksame Leistung in betriebliche Altersvorsorge umwandeln zu können, ist in vielen Tarifverträgen vorgesehen. Hier können wiederum das Personalbüro oder der Betriebsrat Auskunft geben.

Der Höchstbetrag für die steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsumwandlung liegt 2007 bei 2.520 Euro (2008: 2.544 Euro). Sofern keine Beiträge in eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung gezahlt werden, kann die Summe um weitere 1.800 Euro erhöht werden. Die Gehaltsumwandlung ist besonders geeignet für Sparer, die keine Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten und gerne den Steuerfreibetrag für die betriebliche Altersvorsorge von bis zu 4.320 Euro (2008: 4.344 Euro) ausschöpfen möchten. Mehr Informationen zur betrieblichen Altersversorgung gibt es hier.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Zuschuss vom Staat

Wo die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage liegen. Und wie man den Staatszuschuss auch zweifach beanspruchen kann.

Die Arbeitnehmersparzulage gibt es nicht nur für Geringverdiener. Denn obwohl die Einkommensgrenzen auf den ersten Blick relativ niedrig aussehen, können sie sich noch stark verschieben, wenn Sparer in ihrer Steuererklärung hohe Werbungskosten oder Freibeträge für Kinder geltend machen können.

Entscheidend für die staatliche Förderung mit der Arbeitnehmersparzulage ist die Höhe des zu versteuernden Jahreseinkommens. Beträgt es bei Alleinstehenden höchstens 17.900 Euro und bei Ehepaaren nicht mehr als 35.800 Euro, gibt es die Sparzulage. Für Berufsanfänger und Azubis sind diese Verdienstgrenzen meist kein Problem. Sie verschenken Geld, wenn sie die vermögenswirksamen Leistungen nicht anlegen würden. Dagegen verschiebt sich die Einkommensgrenze beispielsweise für ein Ehepaar (ein Verdiener) mit drei Kindern bis zu einem Jahresbruttolohn von über 58.000 Euro. Erst jenseits dieses Einkommens würde die Familie den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage verlieren. Da sich die steuerlichen Berechnungsgrundlagen schnell verändern, ist es sinnvoll, sich vor einem Vertragabschluss vom Finanzamt bestätigen zu lassen, ob ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Wer diese Einkommensgrenzen unterschreitet und seine vermögenswirksame Leistung in Aktienfonds investiert, bekommt eine Zulage in Höhe von 18 Prozent. Wenn 400 Euro eingezahlt sind, endet die staatliche Förderung. Mehr als 72 Euro Sparzulage jährlich gibt es für Aktienfonds nicht. Bausparer bekommen neun Prozent Sparzulage. Sie erhalten 43 Euro für maximal geförderte Einzahlungen von 470 Euro pro Jahr.

Zweifacher Zuschuss


Arbeitnehmer können gleichzeitig in Aktienfonds und einen Bausparvertrag investieren. Dann gibt es die Zulagen aus beiden Fördertöpfen. Weil der Arbeitgeber aber kaum Zuschüsse in Höhe von 870 Euro spendiert, muss der Mitarbeiter die vermögenswirksamen Leistungen aus eigenem Lohn aufstocken. Das dürfte bei diesen Verdienstgrenzen zwar vielen Sparern nicht leicht fallen. Wer sein Geld aber möglichst gewinnbringend anlegen will, sollte die Möglichkeit in Betracht ziehen.

Wohnungsbauprämie


Die Wohnungsbauprämie ist schon seit einiger Zeit im Gespräch. Sie soll abgeschafft werden, aber noch gibt es sie. Der Staat fördert für wohnwirtschaftliche Zwecke angelegtes Kapital bis zu einer Obergrenze von 512 Euro pro Jahr mit 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie: das macht 45,06 Euro jährlich (Verheiratete das Doppelte). Bausparer mit vermögenswirksamen Leistungen können zweimal staatlichen Zuschuss erhalten: Erstens die Arbeitnehmersparzulage, zweitens die Wohnungsbauprämie. Allerdings gibt es auf ein Sparkonto mit vermögenswirksamen Leistungen, das schon durch die Sparzulage gefördert wird, nicht noch zusätzlich Wohnungsbauprämie. Es müsste auch in diesem Fall aus eigener Tasche aufgestockt werden, um auch noch die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Die Prämie bekommt, wer höchstens 25.600 Euro Jahreseinkommen zu versteuern hat (Ehepaare 51.200 Euro). Das Bruttoeinkommen darf höher liegen. Ein Ehepaar (ein Verdiener) mit drei Kindern würde sie auch in diesem Fall noch bis zum Jahresbruttoeinkommen von über 73.000 Euro erhalten.

Bitte beachten Sie: Über das Kapital können die Sparer erst nach insgesamt sieben Jahren verfügen (sechsjährige Sparphase plus höchstens einjährige Sperrfrist). Überschreiten sie in dieser Zeit die Einkommensgrenzen nicht, erhalten sie die Förderung vom Staat. Wer diese Zuschüsse nicht bekommt, kann früher über das Geld verfügen. Allerdings sind viele Verträge so angelegt, dass auch für diese Sparer ein vorzeitiger Ausstieg grundsätzlich nicht möglich ist.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Erste Schritte

So beantragt man vermögenswirksame Leistungen und die Arbeitnehmersparzulage.

Der Ablauf ist nicht weiter kompliziert. Wer sich für eine bestimmte Geldanlage entschieden hat, schließt seinen Sparvertrag für die vermögenswirksamen Leistungen mit der Bausparkasse, Bank oder Fondsgesellschaft ab. Dafür gibt es eine Bescheinigung, die man dem Arbeitgeber vorlegt. Der weiß dann, wohin er das Geld überweisen soll. Wer zusätzlich noch Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, beantragt die jährlich mit seiner Steuererklärung. Er erhält dafür von seinem Anlageinstitut eine Anlage VL, die er der Anlage N seiner Steuererklärung beilegen muss. Die entsprechende Summe der vermögenswirksamen Leistungen wird in die Anlage N auf der Seite 3 eingetragen. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das jeweilige Sparjahr folgt, gestellt werden. Die Antragsfrist für die Arbeitnehmersparzulage 2006 endet also am 31. Dezember 2008. Auch wer keine Steuern gezahlt hat, kann vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmersparzulage auf diese Weise geltend machen. Auf dem Mantelbogen wird dann nicht „Einkommensteuererklärung“, sondern „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ angekreuzt.

Das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen läuft bei Bausparvertrag, Investmentfonds und Banksparplan grundsätzlich über sieben Jahre. Erst nachdem diese Sperrfrist abgelaufen ist, zahlt der Staat die Sparzulage in den Sparvertrag ein. Daher ist es nicht sinnvoll – und oft auch nicht möglich –, mehr in einen Vertrag für vermögenswirksame Leistungen einzuzahlen als der Staat fördert. Außerdem ist das Geld für sieben Jahre gebunden. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrags wird oft mit einer besonderen Gebühr belegt und bringt Verluste.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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