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Steuervergünstigung – aber bitte pauschal!

Jedes Jahr aufs Neue muss eine lästige Pflicht erledigt werden: Das Finanzamt erwartet bis Ende Mai die Steuererklärung. Belege und Quittungen müssen sortiert, Formulare ausgefüllt werden. Aber nicht alles muss dem Fiskus bis ins Detail nachgewiesen werden: Für bestimmte Ausgaben gibt es Pauschalen und Freibeträge.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Nicht nur für Erwachsene gilt, dass finanzielle Grundbedürfnisse steuerfrei bleiben sollen. Daher gibt es auch für Kinder einen Freibetrag. Dieser liegt gegenwärtig bei 4.368 Euro und soll ebenfalls ab 2015 erhöht werden. Der Kinderfreibetrag mindert bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Am Jahresende schauen die Finanzbeamten noch einmal genau hin, ob die Kindergeldzahlungen genauso hoch oder höher waren als der Freibetrag. Wenn nicht, wird die Differenz bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen (Günstigerprüfung). Das Kindergeld ist somit eine Art Vorauszahlung auf den Freibetrag: Wer viel Steuern zahlt, kommt mit dem Kinderfreibetrag meist günstiger weg. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen stellen sich in der Regel mit dem Kindergeld besser. 

Pauschale für Kinderbetreuung

Dass für Kinder viele Ausgaben notwendig sind, weiß auch der Staat. Daher gibt es noch zwei weitere Freibeträge für Kinder: zum einen den Erziehungsfreibetrag, der Kosten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung decken soll. Das Finanzamt zieht den Freibetrag ab, wenn es das zu versteuernde Einkommen ermittelt – also ganz am Ende eines Steuerbescheids, wenn sämtliche anderen Steuerabzüge bereits berücksichtigt sind. Voraussetzung für den Erziehungsfreibetrag: der Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Freibetrag in Höhe von 2.640 Euro pro Jahr sollen alle Ausgaben für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung gedeckt sein. Ist das Kind jedoch bereits volljährig und macht eine Berufsausbildung, kann ein weiterer Freibetrag greifen: Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro kann dann geltend gemacht werden, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. 

Durch Pendelei oft über Werbungskosten

Pauschale Steuererleichterungen gewährt der Fiskus auch für Arbeitnehmer. Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro zieht das Finanzamt automatisch vom Einkommen ab, wenn Steuerzahler keine Ausgaben für ihren Beruf nachweisen – etwa für Bücher, Fortbildung oder Fahrtkosten. Allerdings kann es sich lohnen, höhere Kosten konkret zu belegen. Zudem könnten Arbeitnehmer bereits mit den Ausgaben für den Weg zur Firma über der Werbungskostenpauschale liegen. Hierfür gibt es eine weitere Pauschale: Mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer überschreiten viele Arbeitnehmer schon bei einer Strecke von 16 Kilometern den Pauschbetrag. Denn damit lassen sich bereits 1.056 Euro pro Jahr für Fahrtkosten geltend machen. 

Arbeitgeber kann Kosten für Verpflegung erstatten

Wer dienstlich auf Reisen ist, darf außerdem Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen: Das Finanzamt rechnet bei einer geschäftlichen Abwesenheit von mehr als acht Stunden mit zwölf Euro, für den An- und Abreisetag bei längeren Dienstreisen gibt es ebenfalls zwölf Euro. Wer 24 Stunden von daheim abwesend ist, darf eine Verpflegungspauschale von 24 Euro abziehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits erstattet hat. 

Quittungen aufheben

Kleinere Pauschbeträge gibt es außerdem beispielsweise für Kontoführungsgebühren (16 Euro) und für Arbeitsmittel. Hier verzichtet das Finanzamt in aller Regel auf Belege, wenn man nicht mehr als 110 Euro ansetzt. Allerdings hat man keinen Anspruch auf eine Pauschale für Arbeitsmittel. Wer also über Quittungen verfügt, kann hiermit gegebenenfalls auch noch höhere Beträge nachweisen. 

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