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Wohn-Riester: Falle vermeiden

Wer auszieht, muss bei Wohn-Riester mit hohen Steuern rechnen. Hier die Ausnahmen.

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Neubau eines Einfamilienhauses mit Gerüst. Bild: IMAGO / imagebroker / Helmut Meyer

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Bis zum Rentenbeginn werden die Beträge gesammelt und fiktiv mit zwei Prozent verzinst. Ist das Rentenalter erreicht, wird die Summe auf dem Wohnförderkonto versteuert. Die Verzinsung schafft Gerechtigkeit: Schließlich mehrt sich auch das Kapital der anderen Riester-Sparer durch Zinsen. Zudem haben Immobilienbesitzer einen Vorteil: Sie haben schon ab Kauf etwas von ihrer Altersvorsorge. Sparer mit normalen Riester-Verträgen profitieren erst im Alter von ihrem Vertrag.  

Die „schädliche Verwendung“ und ihre Ausnahmen

Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Ist das nicht der Fall, liegt eine „schädliche Verwendung“ vor. Das hat Konsequenzen: Die Summe auf dem Wohnförderkonto wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.Das kann zu hohen Steuerzahlungen führen. Aber es gibt Ausnahmen:

  • Immobilienbesitzer, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können das Objekt befristet vermieten. Spätestens zum 67. Lebensjahr müssen sie allerdings wieder einziehen.
  • Die Immobilie wird nur vorübergehend nicht genutzt (maximal ein Jahr).
  • Innerhalb von vier Jahren nach dem Verkauf der Immobilie erfolgt der Kauf einer neuen, die ebenfalls selbst genutzt wird. Alternativ können auch Wohn-Genossenschaftsanteile, ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenstift oder im Pflegeheim gekauft werden.
  • Die Fördersumme kann auch binnen eines Jahres nach Verkauf der Immobilie in einen neuen Riester-Vertrag eingezahlt werden. 

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