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Zurück in die „Gesetzliche“: Wie funktioniert das für Selbstständige?

Häufig sind Selbstständige privat krankenversichert. Spätestens dann, wenn sie in finanzielle Schwierigkeiten kommen, möchten viele von ihnen (zurück) in den Schoß der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Einfach ist dies nicht – aber häufig geht es. Unser Faktencheck:

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Eine Gesundheitskarte mit Bild steckt in einer Computertastatur. photothek © Ute Grabowsky

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Faktencheck, Teil II: Kommt ein Zurück in die abhängige Beschäftigung für Sie in Frage?

Nehmen wir an, Sie sind selbstständig und haben die Grenze von 55 noch nicht erreicht. Dann könnte es mit der Rückkehr in die GKV noch klappen. Allerdings meist nur, wenn Sie zunächst versicherungspflichtig werden – in der Regel als Arbeitnehmer.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten zur Versicherungspflicht Sonderregeln, die in Paragraf 5 Absatz 5 des fünften Sozialgesetzbuchs definiert sind. Danach sind Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Begründet wird dies – wohl nachvollziehbar – damit, dass hauptberuflich Selbstständige aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stärke den umfassenden Schutz der GKV zu einem relativ geringen Beitrag nicht brauchen. Wie hoch das Einkommen der Betroffenen tatsächlich ist, spielt dabei im Prinzip keine Rolle. Eine Rückkehr in die GKV über eine Einkommenssenkung – wie es für gut verdienende Arbeitnehmer möglich ist – kommt daher für Selbstständige nicht in Frage.

Nun gibt es nicht wenige, die als Selbstständige nur geringe Einkünfte erzielen und sich daher gezwungen sehen, zusätzlich eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Vielleicht gehören Sie zu dieser Gruppe. Die entscheidende Frage lautet dann: Wie lange zählen Sie als hauptberuflich Selbstständiger? Und umgekehrt: Ab wann zählen Sie als Arbeitnehmer? Denn nur dann werden Sie versicherungspflichtig und können so (zurück) in die gesetzliche Krankenversicherung.

Hauptberuflich ist die selbstständige Tätigkeit, solange sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Ob dies der Fall ist, prüft die Krankenkasse in dem Moment, wo ein Selbstständiger eine abhängige Beschäftigung aufnimmt. Dabei werden der Zeit- und der Geldfaktor gleichwertig einbezogen. Im Grundsatz handelt es sich hierbei um Einzelfall-Entscheidungen. Klar ist: Wer noch selbst Arbeitnehmer beschäftigt, gilt in aller Regel als hauptberuflich Selbstständiger.

Wer aber die selbstständige Tätigkeit – zumindest zeitweise – völlig aufgibt, und eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, wird generell versicherungspflichtig. Die völlige Aufgabe der Tätigkeit ist dazu allerdings nicht erforderlich. Bei Selbstständigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, kommt es zunächst auf den zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung an. Eine selbstständige Tätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Die zeitliche Grenze setzen die seit Dezember 2010 geltenden Regeln des GKV-Spitzenverbands bei 20 Wochenstunden an. Wer mehr als 20 Stunden in der Woche selbstständig tätig ist, gilt damit als hauptberuflich selbstständig – und muss sich (weiter) privat krankenversichern.

Umgekehrt gelten als Arbeitnehmer diejenigen, die als solche mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Die Bezugsgröße (West) liegt 2015 bei 2.835 Euro, das monatliche Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung muss demnach 2015 über 1.417,50 Euro liegen. Die Vermutung, dass die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt, kann in einem solchen Fall allerdings sowohl von der Krankenversicherung als auch von dem Betroffenen widerlegt werden.

Faktencheck, Teil III: Muss Ihre abhängige Beschäftigung lange dauern?

Zunächst die kurze Antwort: Sie muss nicht lange dauern.

Zur Erläuterung: Nehmen wir an, dass Sie als Arbeitnehmer tätig sind und damit die Hürde zur Rückkehr in die GKV genommen haben. Damit sind Sie – ganz normal – versicherungspflichtig. Was passiert nun mit Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie relativ schnell wieder in die Selbstständigkeit zurückkehren? Klar: Ihre Versicherungspflicht endet damit postwendend. Doch damit ist nach dem seit August 2013 geltenden Recht die gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet. Mit der erneuten Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit endet zwar Ihre Pflichtversicherung in der GKV. Es schließt jedoch eine freiwillige gesetzliche Versicherung in der von Ihnen gewählten Krankenkasse an – und zwar automatisch.

Früher galt: Freiwillig gesetzlich versichern konnte sich nur, wer zuletzt pflichtversichert war und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der GKV mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Alternativ dazu reichte es auch, wenn unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der GKV-Versicherungspflicht mindestens zwölf Monate eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.

Diese Regelungen zur so genannten Vorversicherungszeit bestehen zwar noch immer. Sie spielen jedoch praktisch kaum noch eine Rolle. Denn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung am 1. August 2013 gibt es eine „obligatorische Anschlussversicherung“. Geregelt ist sie in Paragraf 188 Absatz 4 des fünften Sozialgesetzbuchs. Danach beginnt nach Beendigung der Versicherungspflicht oder nach dem Ende einer Familienversicherung in der GKV automatisch eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Ob Vorversicherungszeiten erfüllt wurden, spielt dabei keine Rolle mehr. Die Neuregelung gibt damit etlichen PKV-Versicherten die Möglichkeit, über eine kurze Zeit der Pflichtversicherung wieder in die GKV zurückzukehren.

Fazit: Selbstständige, die jünger als 55 Jahre alt sind, können in aller Regel über eine kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (wieder) in die gesetzliche Krankenversicherung kommen.

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