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Betriebsrente und Krankenversicherung: Aktueller Rechtsstand und Tipps

Seit 2004 müssen Betriebsrentner, die gesetzlich krankenversichert sind, den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Seitdem wird vor den Sozialgerichten über diese volle Beitragspflicht gestritten. Wie ist der aktuelle Stand der Auseinandersetzungen?

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Richterhammer. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Betriebsrente und Krankenversicherung: Aktueller Rechtsstand und Tipps

In seinem Urteil vom 28. September 2010 hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der „teilweisen“ Beitragspflicht einer „Betriebsrente“ entwickelt (Aktenzeichen 1 BvR 1660 / 08). Das Gericht bezog sich dabei auf Fälle, in denen Versicherte

  • aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind,
  • fortan ihre Beiträge selbst entrichtet haben
  • und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind.
Zudem ging es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um eine „ganz normale“ Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht, die zuvor teilweise per Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn der Betroffenen finanziert worden war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Betroffene den Versicherungsvertrag privat weitergeführt. Das Karlsruher Urteil betrifft nur die Zeit der privaten Fortführung. Für diesen Zeitraum befand das Gericht: In den Jahren, in denen der Betroffene selbst Versicherungsnehmer war, habe sich seine Versicherung gar nicht von normalen privaten Lebensversicherungen unterschieden. Für diese sind nach der Auszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Ergo müsse das auch für die Versicherung des Klägers gelten.

Die Konsequenz für Versicherte ist, dass im Alter nur auf den „betrieblichen“ Teil der Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, nicht dagegen auf den Teil der Rente, der auf privaten Einzahlungen beruht.

Tipp: Um von diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können, reicht es nicht, die Beiträge privat zu entrichten. Darüber hinaus muss der Vertrag nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses umgehend auf den Namen des Versicherten umgeschrieben werden. Bleibt der Ex-Arbeitgeber weiterhin der Versicherungsnehmer, dann können Versicherte nicht von der vom Bundesverfassungsgericht akzeptierten Ausnahmeregel profitieren.

Das Karlsruher Urteil betrifft im Übrigen auch die Konstellation, dass ein Versicherter eine Kapitallebensversicherung beziehungsweise eine Rentenversicherung zunächst privat abgeschlossen hatte und erst später ein Unternehmen in den Vertrag eingetreten ist. 

Noch offen: Privat weitergeführter Pensionsfonds / Pensionskasse

Eine private Weiterführung eines betrieblichen Vorsorgevertrags ist auch bei Pensionsfonds beziehungsweise Pensionskassen möglich. Wenn die Versorgung zunächst aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zugesagt wurde, hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 4 Absatz 3 Betriebsrentengesetz einen Rechtsanspruch darauf, die Versorgung selbst zu übernehmen und mit eigenen Beiträgen in gleicher Höhe wie bisher fortzusetzen. Dazu wird ein Fortsetzungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer mit dem Fonds beziehungsweise der Kasse abgeschlossen. Der ausgeschiedene Versorgungsanwärter wird dann unmittelbarer Vertragspartner des Fonds.

Auch hier ist strittig, ob der Teil einer später gezahlten Betriebsrente beitragspflichtig ist, der nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rein privat aus dem Nettogehalt (nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen) finanziert wurde.

Das Bundessozialgericht hat entsprechende Klagen von Betriebsrentnern gegen die volle Beitragsbelastung allerdings abgewiesen: Denn bei einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse handle es sich um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung (Aktenzeichen B 12 KR 26/12 R).

Originalton Bundessozialgericht: „Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden“. Hintergrund ist unter anderem, dass es für betrieblich abgeschlossene Versicherungen meist günstigere Regelungen gibt als für Privatversicherungen. Für 1.000 potentielle Kunden gibt es eben bessere Konditionen als für einen einzigen.

Die differenzierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffe nur privat weitergeführte Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die bei privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen wurden.

Mit Unterstützung des Sozialverbands VdK ist inzwischen Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt worden. Diese wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 249/15 geführt.

Tipp: Die Chancen stehen eher schlecht, dass das Bundesverfassungsgericht der Klage stattgibt. Daher sollten Arbeitnehmer nach einem Ausscheiden aus dem Betrieb einen Pensionsfonds in der Regel nicht privat fortführen. Dies lohnt sich wegen der später voraussichtlich in voller Höhe zu entrichtenden Sozialbeiträge nicht.

Keine Betragspflicht für Kleinrenten

Betriebsrenten sind nur beitragspflichtig, wenn der monatliche Zahlbetrag „ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße“ übersteigt. Dies regelt Paragraf 226 Absatz 2 SGB. Die monatliche Bezugsgröße liegt 2015 bei 2.835,- Euro. Ein Zwanzigstel davon sind 141,75 Euro.

Wichtig ist dabei allerdings: Der Betrag gilt für alle Betriebsrenten insgesamt sowie auch für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die neben der Rente bezogen werden. Wird der Grenzbetrag von derzeit 141,75 Euro nur um einen Cent überschritten, so ist die volle Betriebsrente beitragspflichtig.

Tipp: Gegebenenfalls kann es sich gerade für rentennahe Jahrgänge lohnen, die Beitragszahlung in eine Betriebsrente einzustellen, wenn in naher Zukunft eine Überschreitung des Grenzbetrags „droht“.  


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