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Betriebsrente: Letztes Gehalt kann auch bei Teilzeit maßgeblich sein

Jahrelang Vollzeit, zum Schluss aber Teilzeit: Dann kann die Betriebsrente viel kleiner ausfallen, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigte.

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Blauer Aktenordner mit Aufschrift Betriebsrente, davor Taschenrechner, Stift und Geldscheine.

© Nicht definiert

Erfurt (dpa). Bei einer gehaltsbezogenen Betriebsrente kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch bei Teilzeit-Arbeitnehmern das zuletzt gezahlte Entgelt maßgeblich sein. Das gelte auch, wenn die Betriebsrente die erbrachte Dienstzeit honorieren solle, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (Aktenzeichen: 3 AZR 221/22). Die gehaltsbezogene Betriebsrente diene dem „legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand“, begründeten die Arbeitsrichter ihre Entscheidung in einem Fall aus Bayern. „Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen“, erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht. Geklagt hatte eine Frau, die zunächst einige Jahre in Vollzeit und später in Teilzeit gearbeitet hatte. Sie wollten wegen der Zeit in Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente erstreiten. Damit hatte sie auch in der letzten Instanz keinen Erfolg.

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