Aus Ihrer ersten Frage: "Kann ich das auch nach dem Ablaufen der Widerspruchsfrist machen?" hatten wir geschlossen, dass die Widerspruchsfrist tatsächlich schon abgelaufen ist. Wenn das nicht der Fall ist, erübrigt sich die Diskussion über § 44 SGB X. Sie legen sofort Widerspruch ein! Zur Begründung verweisen Sie auf das Musterstreitverfahren, zu dem Sie weitere Informationen unter
http://www.vdk.de/de18839 finden. Der Rentenversicherungsträger bietet Ihnen dann an, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Mit der Verfassungsklage des VdK, des DGB und des SoVD soll nun ein abschließendes Urteil erreicht werden (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08 ). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar lt. VdK mitgeteilt, noch 2010 über diese Verfassungsbeschwerde entscheiden zu wollen, doch spätestens seit heute wissen wir: Das war nix! 8)