Rente und Job kombinieren: So wird eine Rentenkürzung vermieden
Rente und Job kombinieren: Erst in den Arbeitsvertrag schauen
Beschäftigte sollen möglichst lange im Erwerbsleben bleiben – idealerweise in Vollzeit. So der Plan des Gesetzgebers. Deshalb gibt es immer mehr Anreize, Job und Rente zu kombinieren. Doch längst nicht alles passt zusammen. Über Risiken und Nebenwirkungen dieser Kombi bei Job und Betriebsrente.
Seit 2023 dürfen auch frühe Altersrentner unbegrenzt hinzu verdienen – ohne dass die Rente gekürzt wird. Für reguläre Altersrentner gilt das schon seit je her. Damit wird die Kombi-Rente immer attraktiver. Für viele Arbeitgeber ist es zudem selbstverständlich, erfahrene Kräfte über die Regelaltersgrenze hinaus zu halten – oft gern auch mit flexiblen Arbeitszeitmodellen.
Trotzdem gilt: Wer mit einer „Kombi‑Rente“ liebäugelt, sollte zuerst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Dort kann sich eine Klausel verstecken, die zur Falle wird – die sogenannte Rentenbezugsklausel. Sie lautet häufig sinngemäß: „Das Arbeitsverhältnis endet mit Bezug von Altersruhegeld.“ Genau daran ist ein Arbeitnehmer aus Schleswig‑Holstein gescheitert.
Tipp
Bevor Sie einen Rentenantrag stellen – insbesondere eine vorgezogene Altersrente, egal ob also Voll- oder Teilrente – suchen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag gezielt nach Formulierungen wie „Das Arbeitsverhältnis endet mit Bezug von Altersrente/Altersruhegeld“. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Klausel von Ihrer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie den Antrag abgeben.
Der Fall aus Schleswig‑Holstein: Teilrente beantragt, Job verloren
Ein 1960 geborener Anlagentechniker war mit 40‑Stunden‑Woche und rund 4.600 Euro brutto als Projektleiter beschäftigt. Im Juni 2024 erreichte er das Alter für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und beantragte eine 99,99‑Prozent‑Teilrente. Ziel war offenkundig, Job und Rente zu kombinieren und gleichzeitig den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Genau das klappt derzeit noch mit einer 99,99-Teilrente. Also mit dem Verzicht auf ein Promille der Rente.
Der Plan ging nicht auf. Als der Arbeitgeber vom Rentenbezug erfuhr, teilte er mit, dass das Arbeitsverhältnis „infolge des Eintritts der auflösenden Bedingungen“ ende. Grundlage war eine Regelung im Arbeitsvertrag unter der Überschrift „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“:
„Das Arbeitsverhältnis endet mit tatsächlichem Bezug von Altersruhegeld, spätestens aber mit Ablauf des Monats, der auf das 65. Lebensjahr folgt, sofern die Rentengesetze – entsprechend der heutigen Regelaltersgrenze – den vollen Rentenbezug zu diesem Zeitpunkt vorsehen.“
In der juristischen Literatur spricht man von einer Rentenbezugsklausel: Das Arbeitsverhältnis endet beim Bezug von Altersrente – spätestens mit Erreichen des regulären Rentenalters.
Der Arbeitnehmer klagte. Das Arbeitsgericht Lübeck gab ihm zunächst recht und befand: Die Klausel im Vertrag sei nicht hinreichend transparent. Das Landesarbeitsgericht Hamburg sah dies anders: In seinem Urteil vom 25.09.2025 (Az.: 5 Sa 66/25) hielt es die Klausel für ausreichend klar und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam. Der Arbeitnehmer habe sich schließlich frei entscheiden können, ob er Rente beantragt oder nicht; ohne Antrag wäre das Arbeitsverhältnis einfach weitergelaufen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen und ist anhängig (Az.: 7 AZR 210/25). Doch heute schon ist klar: Wer Rente beantragt, greift damit unter Umständen direkt in sein Arbeitsverhältnis ein – mit Folgen bis hin zur automatischen Beendigung.
Soll der Arbeitgeber vom Rentenantrag erfahren?
Eine generelle Informationspflicht gibt es nicht. Diese kann sich aber etwa aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Spätestens das Bundesarbeitsgericht wird sich im laufenden Verfahren wohl auch mit dieser Frage befassen. Im Fall aus Schleswig‑Holstein ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst über den Rentenantrag seines Beschäftigten nicht informiert war.
Praktisch bringt das Verheimlichen ohnehin nichts. Die Deutsche Rentenversicherung holt nämlich für die letzten Monate vor Rentenbeginn Entgeltangaben beim Arbeitgeber ein – entweder per „Hochrechnung“ des voraussichtlichen Entgelts oder über die gesonderte Meldung GML57. Spätestens dann dürfte jeder Personalsachbearbeiter erkennen, dass ein Rentenantrag gestellt wurde, auch wenn das Schreiben der Versicherung den Antrag nicht ausdrücklich erwähnt. Ergo: Der Arbeitgeber erfährt sowieso vom Rentenantrag.
Tipp:
Gehen Sie lieber offen vor. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie eine Altersrente beantragen möchten – und sagen Sie zugleich klar, ob Sie in bisheriger oder reduzierter Arbeitszeit weiterarbeiten wollen. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach Rentenbeginn reduzieren möchten, sprechen Sie frühzeitig mit Arbeitgeber und ggf. Betriebsrat, um eine Lösung zu finden, möglichst vor dem Rentenantrag.
Diese drei Schritte helfen bei Kombination von Rente und Job
Schritt 1: Arbeitsvertrag prüfen
Suchen Sie nach Formulierungen wie „Das Arbeitsverhältnis endet mit Bezug von Altersrente/Altersruhegeld“. Notieren Sie sich die genaue Klausel und das Datum Ihres geplanten Rentenbeginns.
Schritt 2: Frühzeitig das Gespräch suchen
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber (und ggf. Betriebsrat), ob und wie das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn weiterlaufen kann – trotz einer Rentenbezugsklausel. Oft sind Arbeitgeber froh, wenn erfahrene Kräfte bleiben, und sind zu Zusatzvereinbarungen bereit.
Schritt 3: Rentenantrag erst nach Klärung stellen
Stellen Sie den Rentenantrag möglichst erst, wenn klar ist, ob Ihr Job weiterbesteht oder endet. So vermeiden Sie, dass Sie mit dem ersten Rentenbescheid unerwartet Ihr Arbeitsverhältnis verlieren.
Teilrente und Betriebsrente: Risiko „Flaute statt Zusatzrente“
Parallel zu den Risiken im Arbeitsvertrag gibt es eine zweite, weniger sichtbare Baustelle: die Betriebsrente. Immer mehr Senioren wählen eine Teilrente von 99,99 % der Vollrente, um Vorteile beim Krankengeld oder bei Rentenansprüchen für pflegende Angehörige zu nutzen. Genau das kann aber bei der Betriebsrente unerwünschte Nebenwirkungen haben.
In vielen Versorgungsordnungen ist der Anspruch auf Betriebsrente noch an den Bezug einer Vollrente oder an das Ende der Erwerbstätigkeit gekoppelt. Das bedeutet: Wer „nur“ eine Teilrente bezieht und weiter arbeitet, hat möglicherweise (noch) keinen Anspruch auf die Betriebsrente – sie ruht oder wird aufgeschoben. Die ausgefallenen Monate sind dann in der Regel verloren.
Tipp:
Prüfen Sie Satzung oder Versorgungsordnung genau. Möglich ist etwa, dass die Betriebsrente erst gezahlt wird, wenn die gesetzliche Rente als Vollrente läuft. In diesem Fall würde die Betriebsrente bei Teilrentenbezug zunächst vollständig ausfallen.
Blick nach vorn: Was sich ab 2027 ändert – und was nicht
Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen ab 2027 einige Hürden fallen. Ziel ist, dass der Bezug einer Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung dem Anspruch auf Betriebsrente grundsätzlich nicht mehr entgegensteht. Für viele dürfte das bedeuten, dass sich gesetzliche Teilrente und Betriebsrente besser kombinieren lassen.
Aber: Die Details bleiben den Versorgungsordnungen und Versicherungsbedingungen überlassen. Es ist gut möglich, dass eine Betriebsrente künftig ebenfalls nur anteilig gezahlt wird, solange die gesetzliche Rente lediglich als Teilrente läuft. Wer möglichst schnell an die volle Betriebsrente kommen will, könnte im Einzelfall besser fahren, zunächst kurzzeitig Vollrente zu beantragen und erst danach wieder in ein flexibles Modell zu wechseln.
Tipp – Fragen an den Versorgungsträger:
- Muss das Arbeitsverhältnis beendet sein, damit die Betriebsrente gezahlt wird?
- Reicht der Bezug einer Teilrente aus – und wenn ja, in welcher Höhe?
- Wird die Betriebsrente bei Teilrente gekürzt oder nur als Teil‑Betriebsrente gezahlt?
