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Teilrente: Für wen sie sich lohnt

Wer eine Altersrente beantragt, kann statt einer Vollrente eine Teilrente wählen. Vorteile und mögliche Nachteile.

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Paar im Rentenalter sitzt auf dem Sofa und liest einen Brief (Bild: IMAGO / Wavebreak Media Ltd)

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Bei einer Teilrente erhalten Sie nur einen bestimmten Teilbetrag Ihrer erworbenen Rentenansprüche ausgezahlt. Diesen Teil können Sie innerhalb eines bestimmten Rahmens frei wählen. Wer beispielsweise als volle Rente monatlich 1000 Euro beziehen könnte, kann sich stattdessen für eine Monatsrente in Höhe von 100 Euro entscheiden. Darunter geht es aber nicht. Denn die Teilrente muss mindestens zehn Prozent der „normalen“ Altersrente betragen. Im Rentengesetz (§42 SGB VI) steht dazu: „Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.“ Zu einer Obergrenze findet sich im Gesetz zwar nichts. Die Deutsche Rentenversicherung geht aber von einer Obergrenze von 99,99 Prozent aus. Das bedeutet: Statt einer Vollrente von 1000 Euro könnten Sie sich auch für eine Teilrente in Höhe von 999,90 Euro entscheiden. Zwischen 100 und 999,90 Euro könnte damit im Beispielfall jeder beliebige Betrag gewählt werden.

Warum gibt es eigentlich die Teilrente?

Bei der Teilrente ging es ursprünglich um die Kombination von Hinzuverdienst und vorgezogener Altersrente. Das funktionierte nach dem Prinzip einer Wippe. Versicherte konnten sich für einen hohen Hinzuverdienst und eine niedrige Teilrente entscheiden oder umgekehrt. Dabei gab es Regeln, wie das Einkommen auf die Rente angerechnet wurde. Die Rente wurde also zur Teilrente, weil das Arbeitseinkommen zu hoch war. Für dieses Kombi-Modell entschieden sich nur wenige Arbeitnehmer. Das ist inzwischen überholt. Denn seit 2023 können auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente beliebig hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Es gibt also keine verdienstabhängigen Teilrenten mehr. Teilrenten sind frei wählbar.

Welche Vorteile hat eine Teilrente?

Eine Teilrente kann beispielsweise

  • für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand genutzt werden,
  • Rentnern, die ihre Angehörigen pflegen, neue Rentenansprüche durch die Zeit der Pflege sichern.

Wie beantrage ich Teilrente?

Ganz einfach: Stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen formlosen Antrag auf eine Teilrente nach § 42 SGB VI.

Kann ich wieder von der Teilrente zurück zur Vollrente?

Ja, es gibt auch keine Bindungsfrist. Sie können jederzeit in Teilrente gehen und im folgenden Monat wieder in die Vollrente wechseln. Auch das ist mit einem formlosen Antrag möglich.

Welcher Vorteile hat die Teilrente für ältere Arbeitnehmer?

Die weitaus meisten älteren Arbeitnehmer können ab 63 eine vorgezogene Altersrente beantragen. Bei Schwerbehinderung ist das sogar noch früher möglich. So lässt sich Arbeit und Rente kombinieren, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die meisten werden sich dann für die volle Rente entscheiden, doch auch eine Teilrente kann Vorteile bringen. Aber Achtung: Wer Anspruch auf eine Betriebsrente hat, für den kann die Entscheidung für eine Teilrente Nachteile bringen. Lohnen kann sich die Teilrente, wenn auf die Rente Abschläge anfallen. Denn Abschläge fallen nur für den Teil der Rente an, der bezogen wird. Ein Beispiel:

  • Sie haben 45 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) auf Ihrem Rentenkonto. Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro (West, Stand Juli 2026).
  • Nehmen Sie die Altersrente zwei Jahre früher in Anspruch, fallen hierauf 7,2 Prozent Rentenabschläge an. Das macht ein Minus von 3,24 Entgeltpunkte oder 137,76 Euro. Ihre Bruttorente würde also auf 1.775,3 Euro schrumpfen.
  • Entscheiden Sie sich aber, zunächst nur die halbe Rente in Anspruch zu nehmen, so fällt nur auf diese Hälfte der Rente ein Abschlag von 7,2 Prozent an, bezogen auf die ganze Rente liegt der Abschlag damit nur bei 3,6 Prozent. Das kostet Sie bei ansonsten unveränderten Werten nur etwa 69 Euro.
  • Da Sie weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind, erwerben Sie auch noch weitere Rentenansprüche. Hierdurch wird das Minus durch den Bezug der Teilrente meist mehr als ausgeglichen.

Lohnt sich die Teilrente auch bei der „Rente mit 63“?

Die Wahl einer Teilrente lohnt sich für ältere Arbeitnehmer in der Regel nur, wenn dadurch Rentenabschläge vermieden werden. Wer eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht oder beziehen kann, muss keine Abschläge hinnehmen, kann also von einer Teilrente nicht profitieren.

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Welchen Vorteil bringt die Teilrente pflegenden Rentnern?

Wer Angehörige pflegt, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, erwirbt vielfach neue Rentenansprüche. Das gilt aber nicht für pflegende Rentnerinnen und Rentner, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und die volle Rente beziehen. Sie gelten als „versicherungsfrei“ – und wer versicherungsfrei ist, kann nicht als Pflegeperson „versicherungspflichtig“ sein, also auch keine Rentenansprüche erwerben. Die Lösung: Der Wechsel in die Teilrente. Versicherungsfrei sind die Betroffenen nämlich nur, wenn sie „eine Vollrente wegen Alters beziehen“ (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Wechseln sie um in eine Teilrente, so werden sie als Pflegepersonen versicherungspflichtig. Und dieser Wechsel ist jederzeit möglich.

Wozu eine 99,99-Prozent-Teilrente?

Viele pflegende Rentner nutzen inzwischen die Teilrenten-Regelung, um durch die Pflege neue Rentenansprüche zu erwerben. Bis vor kurzem mussten sie mindestens auf ein Prozent ihrer Rente verzichten, weil die Deutsche Rentenversicherung nur 99-Prozent-Teilrenten akzeptierte. Inzwischen werden auch 99,99 Prozent-Teilrenten anerkannt. Versicherte müssen daher nur auf zehn oder 20 Cent ihrer Rente verzichten. Die Rente zählt dann als Teilrente. Wer sich, um neue Rentenansprüche zu sichern, in den letzten Jahren für eine 99-Prozent-Rente entschieden hat, kann deshalb in eine 99,99 Prozent-Teilrente wechseln. Das bringt monatlich bei einer 1000-Euro-Rente immerhin ein Plus von knapp zehn Euro. Ein Beispiel:

  • Die 67jährige Elvira Meyer pflegt ihren Ehepartner zu Hause. Dieser ist in Pflegegrad 4 eingestuft. Frau Meyer pflegt ihn allein, ohne Pflegedienst. Damit erfüllt sie die Grundvoraussetzung, um als pflegende Angehörige eingestuft zu werden: Sie übernimmt die Pflege an mindestens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden, bestätigt vom Gutachter des medizinischen Dienstes.
  • Frau Meyer bezieht allerdings monatlich 787 Euro brutto als Altersrente, wie üblich als Vollrente. Verzichtet sie monatlich auf 0,01 Prozent der Rente, das sind in ihrem Fall acht Cent, so gilt sie als „Teilrentnerin“ und die Pflege ihres Mannes kann ihr ein Rentenplus bringen.
  • Schon ein einziges Jahr Pflege brächte ihr ein Rentenplus von monatlich 26,09 Euro – und zwar lebenslang. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1. Juli des Folgejahrs gutgeschrieben.
  • Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss, kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen.

Teilrente als Schlupfloch in die GKV weitgehend geschlossen?

Wenn Sie privat krankenversichert und älter als 55 Jahre sind, ist Ihnen im Regelfall die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versperrt. Nicht so bei der beitragsfreien Familienversicherung. Bei dieser gilt die 55-Jahres-Grenze nicht. Wer einen gesetzlich versicherten Ehe- oder offiziellen Lebenspartner hat, kann damit im Prinzip im Alter zum Nulltarif familienversichert sein. 

Dafür wurde bis Ende 2025 die Teilrente genutzt: Manche Versicherte senkten ihre gesetzliche Rente kurzfristig so weit ab, dass sie die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung unterschritten und über den gesetzlich versicherten Partner familienversichert werden konnten. Danach wurde wieder auf volle Rente hochgegangen, um später als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben. Heute müssen die Kassen bei der Prüfung entscheiden, als gäbe es die volle Rente – die künstlich reduzierte Teilrente zählt nicht mehr. Auch diese „Teilrenten Brücke“ ist damit praktisch dicht; zementiert wurde sie zusätzlich durch ein Bundessozialgerichtsurteil vom 22.1.2026 (Az.: B 6a 12 KR 14/24 R).

Führt eine Teilrente zu Nachteilen bei der Betriebsrente?

Womöglich ja, das kommt auf den Einzelfall an. Eine teilweise Entwarnung kann hier erst ab 2027 gegeben werden. Bis dahin kann der Anspruch auf eine Betriebsrente noch an den Bezug einer Vollrente gekoppelt sein. Das bedeutet: Bei Bezug einer Teilrente besteht ggf. noch kein Anspruch auf Betriebsrente. Daher sollten Sie vor dem Eintritt in eine Teilrente bei Ihrem (Ex-)Arbeitgeber oder bei dem für Sie zuständigen Betriebsrententräger eine verbindliche Rechtsauskunft einholen, welche Folgen der Teilrentenbezug für Ihre Betriebsrente hat. Möglicherweise ist in der Satzung oder Versorgungsordnung geregelt, dass die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem die gesetzliche Rente als Vollrente gezahlt wird. Bei Teilrentenbezug würde die Betriebsrente dann erst gar nicht gezahlt. 

Erst ab 2027 wird dieses Hindernis durch das Ende 2025 bereits verabschiedete zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz geschlossen. Ab 2027 steht dann der Bezug einer Teilrente dem Betriebsrentenanspruch nicht mehr entgegen. Aber auch dann besteht noch die Möglichkeit, dass auch die Betriebsrente nur als Teilrente gewährt wird, solange dies bei der gesetzlichen Rente der Fall ist. Klärung bringt hier nur eine Nachfrage beim Versorgungsträger.

Mehr zum Thema

Rente für Pflegepersonen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (PDF)


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