Ihre-Vorsorge Logo

Heimbewohner im Zahlungsverzug: Was tun, wenn der Antrag auf Hilfe zur Pflege aussteht?

Wer den Eigenanteil an den Heimkosten nicht selbst zahlen kann, muss häufig beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Der Bescheid kann dauern. Diese Tipps helfen, falls der Rausschmiss aus dem Heim befürchtet wird.

Autor / Quelle

Lesezeit

8 Minuten

Veröffentlicht

Seniorin im Pflegeheim mit weiblicher Pflegefachkraft.

© Nicht definiert

Viele pflegebedürftige Heimbewohner müssen beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen, weil sie ihren Eigenanteil an den Heimkosten nicht aus der eigenen Rente oder ihren Rücklagen bezahlen können. Wenn sich die Bearbeitung des Antrags verzögert, geraten die Betroffenen in „Zahlungsverzug“. Das ist nicht nur psychisch belastend und für viele unerträglich. Hier erfahren Sie, wie der Bescheid bearbeitet wird - und was zu tun ist, falls die Heimleitung mit Kündigung droht. 

Wann beteiligen sich die Sozialämter an den Pflegeheimkosten?

Der Umzug ins Heim muss „notwendig“ sein. Diese Notwendigkeit nehmen Sozialämter ab Pflegegrad 4 meist als gegeben an, teilweise auch bei Pflegegrad 3.  Bei Pflegegrad 2 überprüfen die Ämter durchweg, ob es Alternativen zum Umzug ins Pflegeheim gibt. Regional gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede. Beispielhaft können Sie hier nachlesen, wie in der Region Aachen vorgegangen wird. 

Klar ist zudem: Die Senioren – um diese handelt es sich ja meist – müssen „bedürftig“ sein. Das bedeutet: Wenn Sie beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen, müssen Sie in jedem Fall Ihr Einkommen und Ihr Vermögen offenlegen, wenn sich das Sozialamt an den Heimkosten beteiligen soll. Um den Eigenanteil für die Kosten im Pflegeheim zu decken, der ja zum Teil 3.000 Euro oder mehr beträgt, müssen Sie zunächst Ihr eigenes Einkommen – also vor allem Ihre Rente oder Ihre Pension – fast vollständig einsetzen. Ihnen selbst bleibt für Ihren persönlichen Bedarf lediglich ein Taschengeld in Höhe von 27 Prozent des Regelbedarfs eines Alleinstehenden. Geregelt ist das in § 27b SGB XII. Aktuell beträgt dieser 563 Euro. 27 Prozent davon sind 152,01 Euro.

Was gilt bei Geldvermögen und Wohneigentum?

Alleinstehenden steht ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro zu. Bei Verheirateten ist der Schonbetrag doppelt so hoch. Was darüber hinausgeht, müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Wenn Sie alleinstehend sind und Wohneigentum haben, so gilt das Wohneigentum als verwertbar. Das Eigentum muss also vermietet oder verkauft werden, bevor das Sozialamt zahlt. Das gilt in vielen Fällen auch, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehe- oder (offizieller) Lebenspartner noch in dem Wohneigentum lebt. 

Ich zähle als bedürftig und habe beantragt, dass das Sozialamt einen Teil der Heimkosten übernimmt. Wie lange dauert es dann, bis der Antrag bearbeitet ist?

„In unserer Rechtsberatung erreichen uns in letzter Zeit vermehrt Fälle mit langen Wartezeiten auf Bescheide der Sozialämter“, erklärt dazu Dr. David Kröll von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA). Besonders in größeren Städten scheine die Bearbeitung oft länger zu dauern. Daten hierzu lieferte eine Erhebung von Report Mainz vom Mai 2025. Dabei wurden Daten von 113 Sozialämtern ausgewertet. 27 Prozent der Ämter meldeten 6–12 Monate Wartezeit, 5 Prozent sogar mehr als 12 Monate. In einigen Fällen – so in Berlin-Pankow – wurde von Wartezeiten von mehr als zwei Jahren berichtet. Gründe für die lange Wartezeit waren unter anderem Personalmangel, aber auch fehlende Digitalisierung. So wurden mitunter online eingereichte Unterlagen zunächst ausgedruckt und dann in papiernen Akten bearbeitet. Zum Teil mussten aber auch unvollständige Anträge mehrfach nachbearbeitet werden.

Gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer Anträge bearbeitet werden müssen?

Nein. Solche Fristen gibt es bei der Hilfe zur Pflege nicht, ebenso wenig bei der Grundsicherung im Alter oder beim Bürgergeld. Anders bei der gesetzlichen Pflegeversicherung: Hier müssen Anträge innerhalb von 25 Arbeitstagen beschieden werden.

Wirkt sich die Bearbeitungsdauer auf meinen Leistungsanspruch aus?

Nein. Das muss niemand befürchten. Die Dauer der Antragsbearbeitung hat keinerlei Folgen für den Rechtsanspruch auf die Leistungen des Sozialamts. Erfolgt die Bewilligung erst nach einem halben Jahr, so bedient das Sozialamt rückwirkend die Forderungen des Heims – und zwar ab dem Antragsmonat. Gegebenenfalls überweist das Amt dann mehr als 10.000 Euro auf einen Schlag an das Pflegeheim.

Aber zunächst einmal gerate ich ja in Zahlungsverzug. Welche Folgen hat das?

Der Heimplatz kann schlimmstenfalls sogar gekündigt werden.  Das ist das nach den Erfahrungen der BIVA eine durchaus reale Gefahr. „Wir haben in solchen Fällen bereits beraten“, berichtet Kröll. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Kündigung findet sich in § 12 Abs. 1, Nr. 4 im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Demnach kann ein Heim kündigen, wenn der Pflegebedürftige zwei Monate hintereinander das Entgelt nicht bezahlt oder anteilig nur so viel, dass er mehr als ein Monatsentgelt in Verzug ist; bzw. über einen längeren Zeitraum nur anteilig bezahlt wird, sodass die Summe des zu wenig gezahlten Betrages mehr als zwei Monatsentgelte beträgt.

Ich habe noch ein Sparguthaben von knapp 10.000 Euro, das durch den Vermögensfreibetrag gesichert ist. Ist es sinnvoll, daraus die Heimkosten vorzustrecken?

Das Geld müssen Sie nicht für Heimkosten antasten. Das Geld ist dazu da, dass Sie sich persönliche Wünsche erfüllen können – etwa die tägliche eigene Tageszeitung oder Kaffee und Kuchen am Nachmittag. Zudem gilt beim Sozialamt der Grundsatz, dass nur offene Ansprüche beglichen werden. Wenn Sie selbst für die Heimkosten aufkommen, gibt es keine offenen Ansprüche mehr. Dann geht für den Zeitraum, in dem die Heim-Rechnung beglichen ist, Ihr Anspruch auf Hilfe zur Pflege verloren. 

Mein Sohn hat mir angeboten, in der Wartezeit auf die Antragsbewilligung für die offenen Heimkosten einzuspringen. Ist das sinnvoll?

Natürlich kann Ihr Sohn freiwillig für Ihre nicht gedeckten Heimkosten aufkommen. Manche Kinder von Pflegebedürftigen tun dies von vornherein, etwa wenn ein pflegebedürftiger Heimbewohner verwertbares Wohneigentum besitzt. So wird der Zugriff des Sozialamtes auf das Eigentum vermieden. Doch generell ist zu beachten: Egal ob Angehörige bei den Heimkosten in Vorleistung treten oder die Bewohner selbst auf ihr Schonvermögen zugreifen: Die Heimkosten sind zunächst einmal gedeckt. Es gibt keine offenen Ansprüche mehr.  Für den Zeitraum, in dem die Rechnung des Heims beglichen sind, geht dann in der Regel Ihr Anspruch auf Hilfe zur Pflege verloren. 

Wann ist mein Sohn denn zur Übernahme der Heimkosten verpflichtet?

Das reguläre Verfahren läuft folgendermaßen ab: Das Sozialamt übernimmt zunächst – nach Prüfung Ihrer persönlichen Bedürftigkeit – die nicht gedeckten Heimkosten und prüft danach (oder gleichzeitig), ob Ihr Sohn oder Ihre Tochter zum Unterhalt herangezogen werden kann. Dazu regelt das Gesetz, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch von Ihnen gegenüber Ihrem Sohn (oder Tochter) in der Regel „nicht zu berücksichtigen“ (ist). So steht es in § 94 Absatz 1a SGB XII. Ausnahmen gelten nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Kindes über 100.000 Euro brutto liegt. Das muss zunächst einmal festgestellt werden. Zur Offenlegung seines Einkommens kann ein Kind eines Heimbewohners erst dann aufgefordert werden, wenn es deutliche Indizien dafür gibt, dass dessen Jahreseinkommen diesen Betrag übersteigt – etwa aufgrund der Selbstdarstellung des Betreffenden Im Internet. Und erst wenn feststeht, dass das Gesamteinkommen von Sohn oder Tochter eines Pflegebedürftigen die 100.000-Euro-Marke übersteigt, können Kinder auch zur Offenlegung Ihres Vermögens verpflichtet werden. Diese Verfahrensweise hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 21.11.2024 verlangt (Az.: B 8 SO 5/23 R). Fazit: Ihr Sohn muss also zunächst einmal keinesfalls für Ihre Schulden beim Pflegeheim einspringen, weil das Sozialamt nicht zu Potte kommt.

Was kann ich denn unternehmen, um das Verfahren zu beschleunigen?

Schauen Sie sich zunächst genau an, welche Unterlagen das Sozialamt von Ihnen beim Antrag auf Hilfe zur Pflege verlangt und arbeiten Sie die Liste des Amtes, die man in der Regel im Internet findet, Punkt für Punkt ab. Das ist die Grundvoraussetzung dafür, dass der Antrag zügig bearbeitet werden kann.

Tipp: Bei der Antragsabgabe sollten Sie um eine kurzfristige Rückmeldung bitten, ob die Unterlagen nach Ansicht des Amtes vollständig sind.

Mein Antrag war vollständig und ich warte und warte … und das Heim drängt …

„Letztlich haben Betroffene und Angehörige nur wenig Einfluss und sollten vor allem gut kommunizieren“, erklärt Kröll.  Er empfiehlt, „zum einen regelmäßig Kontakt zum Sozialhilfeträger zu halten und auf die Gefahr der Kündigung hinzuweisen“. Zum anderen sollte man mit dem Heim sprechen und verdeutlichen, dass man die Angelegenheit aktiv verfolgt. 

Tipp:  Gegebenenfalls könnten Sie das Heim bitten, auch – etwa auf der Leitungsebene – mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen und dort Druck zu machen. Machen Sie das Heim sozusagen zum „Bündnispartner“.

Kann ich das Sozialamt per Klage zwingen, meinen Antrag schneller zu bearbeiten?

§ 88 des Sozialgerichtsgesetzes sieht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor. Diese Klage ist aber “nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig“. Anders formuliert: Bleibt Ihr Antrag beim Sozialamt liegen, so müssen Sie erst einmal ein halbes Jahr warten, bevor Sie dem Amt per Klage auf die Sprünge helfen können. Die Untätigkeitsklage reichen Sie beim Sozialgericht ein. Sie ist grundsätzlich kostenfrei. 

Tipp: Nach fünf Monaten Wartezeit auf die Antragsbewilligung können Sie das Sozialamt darauf hinweisen, dass Sie nach Ablauf der Halbjahresfrist Untätigkeitsklage einreichen werden. Wichtig zu wissen: Eine Untätigkeitsklage bringt für das Amt nochmals deutliche Zusatzarbeit mit sich. Das möchten Sozialämter vermeiden – und ebenso eine schlechte (Lokal-)Presse. Und mit dieser wäre in jedem Fall zu rechnen, wenn ein Heim einem Pflegebedürftigen kündigt, weil das Sozialamt nicht zu einer schnellen Antragsbearbeitung in der Lage ist. Die BIVA hat zudem die Erfahrung gemacht: „Viele Einrichtungen zeigen sich kulant – solange sie den finanziellen Spielraum haben, denn wenn für eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern erst verspätet Hilfe zur Pflege gezahlt wird, kann eine Einrichtung auch schnell in finanzielle Schieflage geraten.“ 

Fazit: Zu einer Kündigung des Heimvertrags wegen Zahlungsverzug kommt es selten!

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
10 Minuten

Laufzeit-ETFs locken mit hohen, planbaren Erträgen und bieten gleichzeitig die Vorteile eines Indexfonds. Wie gut die Produkte im Vergleich zu festverzinslichen Sparanlagen wirklich sind – ein Leitfaden.

Time
7 Minuten

Im Falle einer Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, verlassen sich die meisten auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung – oder sie setzen auf eine private Krankentagegeldversicherung. Doch beide zahlen unterschiedlich und nicht ewig, was rechtzeitige Vorsorge verlangt.

Time
8 Minuten

Fast 1200 Euro erhalten Steuerpflichtige im Durchschnitt zurück, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Doch viele scheuen die Mühe. Dabei muss guter Rat keineswegs teuer sein, wie ihre-vorsorge.de zeigt.

Time
9 Minuten

Mit einer Starthilfe von zehn Euro im Monat will die Bundesregierung 2026 den Einstieg in die private Altersvorsorge erleichtern. Was Familien über die neue Förderung wissen sollten – ein Leitfaden.

Time
11 Minuten

Neukundenaktionen, Bestandszinsen, Einlagensicherung: Erfahren Sie, wie Sie beim Tagesgeld mehr herausholen – und wann Festgeld mit längerer Laufzeit die bessere Wahl ist.

Time
10 Minuten

Das Jahr 2025 ist fast vorbei, doch noch können Sie schnell und legal vor dem Jahreswechsel Steuern sparen. Wie Sie Ihre Steuerlast bis Silvester senken können – und dabei teure Fehler vermeiden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026