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So sparen Sie 2025 noch Steuern: Die besten Tipps für den Jahresendspurt

Das Jahr 2025 ist fast vorbei, doch noch können Sie schnell und legal vor dem Jahreswechsel Steuern sparen. Wie Sie Ihre Steuerlast bis Silvester senken können – und dabei teure Fehler vermeiden.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

© Nicht definiert

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, doch noch können Steuerpflichtige mit gezielten Ausgaben in den nächsten Wochen Steuern sparen. Für das Finanzamt kommt es nämlich darauf an, wann bezahlt wird und nicht wann die Leistung erfolgt. Wer Handwerkerrechnungen, Spenden oder Beiträge zur Altersvorsorge noch vor dem 31. Dezember überweist, kann also seine Steuerlast für 2025 noch um hunderte oder tausende Euro verringern – ein Wegweiser mit Tipps von Steuerexperten. 

Warum lohnt es sich, Werbungskosten zu bündeln?

Ausgaben für Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Fahrten zur Arbeit gelten als Werbungskosten. Nach Abgabe der Steuererklärung wirken sie sich bei der Berechnung der Einkommen-Steuerschuld aber erst aus, wenn der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1230 Euro überschritten wird. Der Grund: Der Pauschbetrag ist beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bereits automatisch eingerechnet. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob sich der Kauf von beruflich genutzten Arbeitsmitteln, Ausgaben für Weiterbildungskurse oder andere Werbungskosten noch dieses Jahr so bündeln lassen, dass der Pauschbetrag überschritten wird. 

Beispiel: Die Fahrkosten, die sich über die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer (ab Kilometer 21: 38 Cent) geltend machen können, plus Ausgaben für Arbeitsmittel und Fortbildung summieren sich auf 1400 Euro. Der übersteigende Betrag von 170 Euro bringt je nach persönlichem Steuersatz Geld zurück.

Wann kann ich den kompletten Kaufpreis für ein Arbeitsmittel absetzen?

Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone oder ein neuer Bürostuhl lassen sich komplett als Werbungskosten absetzen, wenn diese nachweisbar ausschließlich beruflich genutzt werden. Die Gesamtkosten auf einen Schlag gelten zu machen, ging früher aber nur unter einer Voraussetzung: Der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer durfte den Betrag von 800 Euro nicht überschreiten. Lag der Kaufpreis darüber, musste dieser steuerlich über mehrere Jahre verteilt, also abgeschrieben werden. „Jetzt ist es aber möglich, für elektronische Arbeitsgeräte den Kaufpreis auf einen Schlag geltend zu machen, auch wenn sie mehr als 800 Euro gekostet haben“, sagt Marcus Polz, Steuerberater in der Kanzlei Müller & Polz in Eresing (Oberbayern). 

Beispiel: Ein angestellter IT-Entwickler kauft im Dezember 2025 einen neuen PC inklusive Zubehör und Programmen für 3500 Euro für die berufliche Nutzung zu Hause. Vom Arbeitgeber bekommt er dafür keinen Zuschuss, dafür darf er überwiegend im Homeoffice arbeiten. Der Arbeitnehmer kann an weiteren Werbungskosten bislang nur 230 Euro geltend machen. Vom Pauschbetrag sind somit noch 1000 Euro übrig. Durch den PC-Kauf kann er weitere 2500 (3500 – 1000) Euro steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent verringert sich seine Einkommensteuer dadurch um 875 (2500 x 0,35) Euro. 

Und wenn das Gerät auch privat genutzt wird?

Wird ein Arbeitsgerät teilweise privat genutzt, ist ein anteiliger Abzug erlaubt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi Bayern) warnt aber: „Eine angestellte Friseurin oder ein Lagerarbeiter werden dem Finanzamt die berufliche Nutzung kaum darlegen können, in allen kaufmännischen, grafischen oder lehrenden Berufen ist das jedoch plausibel.“ Dabei sei eine private Mitnutzung erlaubt. Steuerpflichtige müssten die Geräte müssten aber zumindest zu zehn Prozent Zeitanteil beruflich nutzen, „damit ein Absetzen überhaupt machbar ist“. Dies treffe bereits zu, „wenn ab und zu E-Mails abgerufen und beantwortet werden“. In der Regel akzeptierten die Finanzämter eine hälftige berufliche Nutzung, „wenn es zum Berufsbild passt“.

Tipp: Zubehör auch absetzen 

Für Zubehör wie einen Monitor oder Drucker wird der Nutzungsanteil des Computers angesetzt. Steuerberater Polz empfiehlt, unbedingt Kaufbelege beziehungsweise Rechnungen aufzuheben. „Das Finanzamt verlangt zwar normalerweise keine Belege. Falls es aber doch nachfragt, sollte man diese parat haben. Sonst hat man ein Glaubwürdigkeitsproblem“, sagt er. 

Lässt sich auch die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Tage (insgesamt 1260 Euro) gilt auch für 2025, egal wie Ihr Arbeitsplatz ausgestattet ist oder wie groß er ist. Die Pauschale zählt ebenfalls zu den Werbungskosten. Wenn Sie also zusammenrechnen, ob Sie die Schwelle von 1230 Euro überschreiten, sollten Sie die Pauschale mitberücksichtigen. Falls das Finanzamt nachfragt, ob Sie wirklich zu Hause gearbeitet haben, helfen als Nachweise entsprechende Kalendereinträge oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. Wer die Homeoffice-Pauschale nutzt, sollte aber aufpassen, diese Zahl der Arbeitstage von den Arbeitstagen abzuziehen, für die die Pendlerpauschale geltend gemacht wird. Wer hier falsche Angabe macht, falle im Finanzamt sofort auf, warnt Polz. 

Wie helfen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?

Wer noch 2025 Rechnungen für Handwerks- oder haushaltsnahe Dienstleistungen begleicht, kann 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu 1200 Euro (Handwerker) bzw. 4000 Euro (haushaltsnahe Dienste) direkt von der Steuerschuld abziehen. Doch Vorsicht: „Nur der Arbeitslohn einschließlich Fahrtkosten sind von der Steuer abziehbar. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an“, warnt Polz. 

Was ist bei Spenden zu beachten?

Spenden lassen sich als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Wer 2025 noch in einer Last-Minute-Aktion spendet, kann deshalb ebenfalls noch Steuern sparen. Normalerweise fragt das Finanzamt auch bei Spenden nicht nach. Falls ein Beamter aber doch nachhaken sollen, reicht als Nachweis bei Spenden bis zu 300 Euro der Kontoauszug. „Bei höheren Beträgen muss eine Spendenquittung des Empfängers vorliegen“, sagt Experte Polz. 

Er rät in der Steuererklärung, Spenden einzeln aufzuführen, weil dies für die Sachbearbeiter im Finanzamt plausibler sei. Das sei vor allem dann zu empfehlen, wenn viele kleine Spenden sich zu einem größeren Betrag summieren. Denn wer stattdessen nur die Summe aller Kleinspenden angebe, zum Beispiel 1000 Euro, müsse mit Nachfragen vom Finanzamt rechnen. 

Wie kann ich Vorsorgeaufwendungen und Versicherungen günstig steuern?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die gesetzliche Rentenversicherung und zu der privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zu privaten Basisrenten (Rürup-Rente) gelten als Vorsorgeaufwendungen. Auch sie sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, was fürs Steuern sparen vor dem Jahresende einen großen Spielraum eröffnet. 

Beispiel 1: Bei der Rürup-Rente, gedacht vor allem für Selbständige als Pendant zur Riester-Rente, akzeptiert das Finanzamt als Beitrag 2025 maximal 29.344 Euro für Alleinstehende. Sie können nun prüfen, ob Sie in diesem Jahr noch zusätzliche Beiträge leisten wollen, sofern Sie weiter in Ihren Rürup-Vertrag einzahlen wollen. Der große Vorteil dabei: Sofern Sie noch finanzielle Reserven, etwa auf dem Tagesgeldkonto, und den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie mit solchen Einzahlungen Ihre Steuerlast für 2025 deutlich mindern. Bei einer zusätzlichen Einzahlung von zum Beispiel 5000 Euro und einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent beläuft sich Ihre Steuerersparnis auf immerhin 2100 Euro. 

Beispiel 2: Auch bei Riester-Verträgen ist der Zeitpunkt der Einzahlung entscheidend. Sie müssen Ihre Riester-Beiträge also spätestens bis zum 31. Dezember 2025 an den Anbieter überwiesen haben, damit Sie diese im Steuerjahr 2025 gegebenenfalls als Sonderausgaben nutzen können. Dabei geht es aber nicht nur mögliche Steuerersparnisse, die vor allem für Gutverdiener und Riester-Sparende ohne Kinder in Frage kommen. 

Die vollen Zulagen erhalten Sie nur, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag gezahlt haben. Wenn Sie Ihren Vertrag also weiter bedienen wollen, sollten Sie vor Jahresende unbedingt prüfen, ob Ihr Beitrag ausreichend für die maximale Förderung ist, und bei Bedarf für das laufende Jahr bis zum Jahresende nachzahlen. Bei der Berechnung hilft Ihnen Ihr Riester-Anbieter. Oder Sie rechnen selbst nach: Die Zulagen gibt es zu 100 Prozent, wenn Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr (siehe Sozialversicherungsnachweis) zahlen. Förderfähig sind maximal 2100 Euro. Von diesem Betrag werden mögliche Zulagen noch abgezogen. 

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet vor: Eine Arbeitnehmerin (ein Kind, 2011 geboren, mit Anspruch auf Kinderzulage) hat im Jahr 2024 insgesamt 55.000 Euro rentenversicherungspflichtiges Einkommen verdient. Vier Prozent von 55.000 Euro sind 2200 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf 2100 Euro. Davon abzuziehen sind die Grundzulage in Höhe von 175 Euro und die Kinderzulage von 300 Euro. Um sich die maximale staatliche Förderung zu sichern, sollte die Frau somit mindestens 1625 Euro im Jahr 2025 oder rund 136 Euro im Monat auf ihr Riester-Konto einzahlen. Wer weniger als den Mindesteigenbetrag einzahlt, erhält die Grundzulage sowie mögliche Riester-Kinderzulagen nur anteilig. Nach Abgabe der Steuererklärung macht das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung: Ist Ihr Riester-Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher als die staatliche Zulage, erhalten Sie die zusätzliche Steuerermäßigung extra. 

Beispiel 3: Privat Krankenversicherte können bis zu drei Jahresbeiträge für Ihre private Kranken- und Pflegeversicherung vorauszahlen. Auch hier gilt: Die Beiträge müssen beim Versicherer bis zum 31.Dezember gutgeschrieben worden sein. „Das lohnt sich steuerlich vor allem dann, wenn ich im nächsten Jahr in Rente gehe, einen Teilzeitjob annehme, weniger verdiene oder geringere Einnahmen habe“, sagt Steuerberater Polz.

Beispiel 4: Eine betriebliche Altersvorsorge kommt für gesetzlich Krankenversicherte in Frage, wenn der Arbeitgeber möglichst einen Großteil der Beiträge zahlt. Zahlt hingegen der Arbeitnehmer den größten Anteil, ist dies wenig rentabel, da in der Einzahlungsphase oberhalb eines Freibetrags bei der Krankenversicherung und einer Freigrenze bei der Pflegeversicherung die vollen Beiträge für die Krankenkasse und die Pflegeversicherung abgezogen werden. 

Wer sich trotzdem oder wegen des Zuschusses des Arbeitgebers zum Beispiel für eine Direktversicherung entschieden hat, kann vor Jahresende Weihnachtsgeld in den Vertrag stecken. Das ist bei Gutverdienern vor allem steuerlich lohnenswert. Immerhin bleiben bei der sogenannten Entgeltumwandlung 3864 Euro an Beiträgen im Jahr (322 Euro im Monat) sozialabgabenfrei und bis zu 7728 (644 Euro pro Monat) Euro steuerfrei. Nur auf das Einkommen, das darüber hinausgeht, fallen dann Sozialabgaben und Lohnsteuer an. Wer zum Beispiel von 3000 Euro Weihnachtsgeld 2000 Euro umwandelt, spart bei einem Steuersatz von 35 Prozent etwa 700 Euro an Steuern und 400 Euro an Sozialabgaben. Nachzahlungen sind hier ebenfalls bis Jahresende möglich. 

Was ist bei den außergewöhnlichen Belastungen drin?

Krankheits- und Pflegekosten oder Ausgaben für eine Kur gelten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen. Das akzeptiert das Finanzamt aber nur, wenn die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese beträgt je nach Einkommen und familiärer Situation zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens. Der Steuerapp-Anbieter Taxfix rechnet vor: Ein verheiratetes Paar hat zwei Kinder und ein Gesamteinkommen von 56.000 Euro. Dann liegt die zumutbare Belastung für die gesamte Familie bei 1575,30 Euro.

Wer nun vor dem Jahresende seine persönliche Grenze fast erreicht hat, kann gegebenenfalls ohnehin erforderliche Ausgaben etwa für eine neue Brille oder für Zahnersatz vorziehen und so den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Der Tipp von Steuerberater Polz: „Wenn Sie sich die Zähne sanieren lassen, machen Sie das in einem Jahr, um die zumutbare Belastung leichter überschreiten zu können.“ Doch Vorsicht. Es kann auch steuerlich günstiger sein, bestimmte Ausgaben ins nächste Jahr zu verschieben, wenn die Grenze in diesem Jahr nicht mehr zu übertreffen ist und man weiß, dass 2026 noch weitere Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anfallen werden. 

Was bringt ein Wechsel der Steuerklassen?

Unverheirateten Paare, die sich ohnehin trauen lassen wollen, sollten dies eher im Dezember als im Januar tun.  „Nach einer Heirat erkennt das Finanzamt das Ehegattensplitting rückwirkend für das ganze Jahr an, sobald Sie bis Silvester standesamtlich geheiratet haben“, sagt Polz. Mit dem Ehegattensplitting lassen sich vor allem dann Steuern sparen, wenn einer/eine deutlich mehr verdient als die oder der andere. Umgekehrt gilt deshalb: „Lieber im Januar als im Dezember scheiden lassen, dann kann man das Ehegattensplitting noch für ein Jahr mitnehmen, sofern man es noch zusammen in einem Haushalt aushält“, sagt der Steuerberater. 

Was lässt sich steuerlich bei den Kapitalerträgen noch verbessern?

Haben Sie Erspartes oder Ererbtes bei unterschiedlichen Banken angelegt, müssen Sie jedem Geldinstitut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen, um Kapitaleinkünfte sofort von der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zu befreien. Vor dem Jahresende sollten sie rechtzeitig prüfen, ob die Höhe Ihrer Freistellungsaufträge noch passt, um den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Alleinstehende, 2000 Euro für Verheiratete) optimal zu nutzen. Sonst zahlen Sie womöglich unnötigerweise Kapitalertragssteuern, die Sie erst im nächsten Jahr über die Steuererklärung mühsam zurückholen können.

Wenn Sie bei mehreren Banken Wertpapierdepots eingerichtet haben, kann es passieren, dass Sie mit dem Depot A Gewinne und mit dem Depot B Verluste erzielt haben. Die Banken wissen aber nichts voneinander. Fehlbeträge bei der Bank A können Sie deshalb nicht automatisch mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen lassen, um weniger Kapitalertragssteuer auf ihre Gewinne zahlen zu müssen. Das geht nur, wenn Sie bei der Bank B bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese reichen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann Abgeltungsteuer zurück, sofern Sie zu viel gezahlt haben.

Der Tipp des Steuerberaters

Marcus Polz rät davon ab, unbedingt noch in diesem Jahr mit unüberlegten Ausgaben Steuern zu sparen zu wollen. Vielmehr sollten Steuerpflichtige zunächst ihre finanzielle Situation analysieren. Seine Faustregel: „Wird das Einkommen in Zukunft deutlich sinken, sollten Sie möglichst viele steuerrelevante Ausgaben noch ins Jahr 2025 legen. Steigt das Einkommen im nächsten Jahr deutlich, lohnt es sich hingegen, solche Ausgaben ins neue Jahr zu verschieben.“ Ändere sich beim Einkommen aber nichts oder wenig, müsse man auch nichts tun. 

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