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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Anna,
sofern Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Sie grundsätzlich berechtigt, Nachzahlungen nach § 207 SGB VI zu tätigen. Diese Nachzahlungen sind auch in Teilbeträgen möglich. Die mtl. Höhe der Beiträge sollte nach individueller Beratung und ggf. Probeberechnung durch den Rentenversicherungsträger endgültig festgelegt werden. Ob eine Nachzahlung von Beiträgen rentabel ist, kann ohne genaue Einzelfallprüfung von hier aus nicht geklärt werden. Es kann z.B. passieren, dass durch die Entrichtung des Mindestbeitrages der Gesamtleistungswert geringer ausfallen kann. Auch sollte bei Bestehen einer Zusatzversicherung, z.B. einer Betriebsrente abgeklärt werden, ob sich durch eventuelle Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht dort eine Minderung ergibt.
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