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Experten-Antwort

§ 207 SGB VI

von Ludal02.12.2015 | 16:12
2440 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Experten, sehr geehrte Damen und Herren, mir fehlen drei Monate um die Rente mit 63 ohne Abschläge (Geb.-jahr 1953) erhalten zu können. Die Kontenklärung wurde in den 1990er Jahren vorgenommen und seitdem ununterbrochen Beiträge gezahlt. Die Rentenauskunft habe ich im Jahr 2008 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nach eigener Recherche erfahren, dass es 207 SBG VI gibt und zur Kenntnis genommen, dass nach Ablauf des 45. Lebensjahr keine Möglichkeit der Nachzahlung besteht. Bis 2004 gab es diese Altergrenze nicht. Wäre diese Grenze nicht eingeführt worden, würde ich jetzt nicht vor dem Problem stehen, dass keine Nachzahlungsmöglichkeit von freiwilligen Rentenbeiträgen mehr besteht. Ich habe auch keine Unterlagen vorliegen oder erhalten, die mich auf diese Nachzahlungsmöglichkeit bzw. auf die Einführung der Altergrenze aktiv hingewiesen haben. Dann hätte ich mit Sicherheit reagiert und damals eine Entscheidung getroffen. Natürlich kann man mir entgegen, dass ich mich damals ( bis 2004) selbst hätte informieren können. Aber manchmal ist das auch lebensfremd. Die Pflichtversicherten, die heute jünger sind, erhalten heute doch schon zügig die Aufforderung zur Kontenklärung; in der dann erstellten Rentenauskunft ist doch auch der Hinweis auf die Nachzahlungsmöglichkeit mit der Altersgrenze 45 Jahre vorhanden. Dann kann man bis 45 reagieren, sofern man dies wünscht. Meine Frage nun: Gibt es für diese Fälle, wie meinen, eine Vertrauensschutzregelung oder einen Ermessensspielraum dahingehend, die Beiträge auf Antrag mit entsprechender Begründung noch nachzahlen zu können? Vielen Dank für die Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ludal,

ich kann und möchte mich den Ausführungen von Wolfgang voll und ganz anschließen.

1) Vertrauensschutzregelungen zur Nachzahlung nach dem 45. Lebensjahr sind nicht vorgesehen worden.

2) Bei unterlassener Information über die Nachzahlungsmöglichkeiten durch den Rententräger können in Einzelfällen, trotz eigentlichem Fristablauf, weiterhin Nachzahlungen zugelassen werden. Hier wäre dann der Einzelfall genau zu prüfen.

Ich empfehle Ihnen einen entsprechenden Antrag zu stellen. So wird der Rententräger prüfen müssen und Sie erhalten eine abschließende, entgültige Auskunft zu Ihrem Begehren.

Sie können ja "nichts verlieren".

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ von hinten wie von vorne

Danke für die Ergänzung.

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9 Antworten

Upsalaam 02.12.2015 | 16:31
Eine etwaige Vertrauensschutzregelung gibt es hierfür leider nicht. Ihnen wird vermutlich nichts übrig bleiben als 3 Monate länger zu arbeiten oder aber eine andere Rentenart ggf. mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Die erste Variante würde sich m.E. jedoch eher lohnen sofern Sie die Möglichkeit haben. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geht 3 Monate länger zu arbeiten könnten Sie ggf. anstelle Ihrer derzeitigen Hauptbeschäftigung für die fehlenden 3 Monate eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit tätigen um mit möglichst geringem Aufwand die 45 Beitragsjahre doch noch voll zu bekommen. Aber ganz ohne länger Arbeiten wirds nix mehr mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Alles Gute wünscht Upsala
Ludalam 02.12.2015 | 17:29
Vielen Dank Upsala , Die drei Monate werde ich trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch schaffen. Ich habe die Frage aber auch aus prinzipiellen Erwägungen gestellt. Es gibt sicherlich andere, die dieser abgelaufenen Möglichkeit hinterher trauern , eben auch , weil diese Zeiten jetzt mitzählen.
KSCam 02.12.2015 | 18:45
Das von Ihnen angedachte "Geschenk" haben unsere Politiker im letzten Jahr nicht auch noch gemacht, dass Menschen, die -warum auch immer- nicht auf 45 Jahre kommen, Lücken auch noch auffüllen dürfen........
jowocollam 02.12.2015 | 19:47
Sind Sie sicher, dass Sie sich im Jahr 2004 für eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen entschieden hätten, obwohl nach damaligem Recht damit kein vorzeitiger abschlagsfreier Rentenbeginn verbunden gewesen wäre?
W*lfgangam 02.12.2015 | 21:03
Zitat von Ludal anzeigen
Hallo Ludal, ja, der so genannten 'sozialrechtliche Herstellungsanspruch' (ich wurde bisher in keinem Verfahren auf die Nachzahlungsmöglichkeit hingewiesen und verlange Wiedereinsetzung in den alten Rechtszustand/bis Alter 45). Finden hier in diesem Beitrag dargestellt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Die von mir genannte Rechtsanweisung der Rentenversicherung (RAA) brauchen Sie nicht mehr nachzulesen, die von mir zitierte Passage wurde inzwischen gelöscht/öffentlich nicht mehr zugänglich ...ein Schelm, der ... Experte/in äußert sich vielleicht dazu, ob es im Intranet noch nachlesbar ist, oder per Maulkorberlass generell nicht publik zu machen ist ;-) Gruß w.
Upsalaam 02.12.2015 | 21:35
Sehen sie hier Gründe die in dem vorliegenden Fall einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen würden, Wolfgang? Ich irgendwie nicht. Sonst wäre ja in jedem vergleichbar gelagerten Fall ebenso zu verfahren und das ist nicht der Sinn von der Einschränkung des Personenkreises in §207. da müsste dann schon z.b. Ein Beratungsfehler seitens der DRV vorliegen...
W*lfgangam 02.12.2015 | 22:24
Hallo Upsale, ich zitiere mich noch mal selbst: "Die Altersgrenze 45 gilt nicht, wenn es zu keinem Zeitpunkt, z.B. in einem Feststellungsbescheid nach Kontenklärung oder in einer Rentenauskunft, einen entsprechenden Hinweis auf die Nachzahlungsmöglichkeit gegeben hat: "Bestand während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens ein Nachzahlungsrecht, auf das der Rentenversicherungsträger den Versicherten nicht hingewiesen hat, ist (im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs) eine rechtzeitige Antragstellung zu unterstellen (...). In einem späteren Verfahren ist der Versicherte auf die noch mögliche Nachzahlung unter Verwendung der Beitragswerte im unterstellten Antragszeitpunkt hinzuweisen." Mein lieber Upsala, das ist nicht auf meinem Mist gewachsen/ist Rechtsauslegung der DRV und erfolgreich mit Antrag/Ablehnung/Widerspruch ...Bezug auf die RAA erfolgreich so zur Nachzahlung für einen ü60-Jährigen gebracht worden. > Sonst wäre ja in jedem vergleichbar gelagerten Fall ebenso zu verfahren Sagte ich nicht 'ein Schelm, der ...' was meinen Sie wohl, warum das nicht mehr nachlesbar ist?! ...wollen Sie eine Kopie der 'alten' RAA haben? ;-) Gruß w.
Ludalam 02.12.2015 | 22:44
Vielen Dank für die Beiträge! Natürlich weiß ich nicht, wie ich mich entschieden hätte, wäre ich rechtzeitig auf diese Information aufmerksam gemacht worden. Aber es wäre eine bewusste Entscheidung gewesen mit der ich dann natürlich leben müsste. In der Versicherungswirtschaft wird z.B. bei jeder geplanten Absenkung des Garantiezinses damit geworben, zu den alten Konditionen abzuschließen. Wäre es nicht die Aufgabe der Rentenversicherung auf Gesetzesänderungen zu Lasten der Versicherten hinzuweisen und Handlungsoptionen anzubieten? @W*lfgang: Ich nehme auch gern ein Exemplar der alten RAA. Danke!
hinten wie von vorneam 03.12.2015 | 08:54
Zitat von Ludal anzeigen
Grundsätzlich nein. Informationen zu Gesetzesänderung und deren individuelle Auswirkungen für einen selbst einzuholen obliegt dem mündigen Bürger, der dies also eigeninitiativ und regelmäßig selbst tun muss. Wie sollte dies auch funktionieren? In geeigneten Fällen werden (umfangreiche) Gesetzesänderungen in ausreichendem Maße auf Initiative des Gesetzgebers oder der betroffenen Behörden publik gemacht, z. B. durch die Medien - Stichwort z. B. "Rente mit 67". Etwas anderes gilt nur, wenn eine individuelle Beratung in einem bereits anhängigen (!!!) Verfahren im Einzelfall geboten scheint. Auch nur hieraus kann sich dann unter Umständen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch herleiten lassen.
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