Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Wurde die von Ihnen genannten Zeiten somit als Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten anerkannt, sind diese bei der Wartezeit von 35 Jahren zu berücksichtigen.
Auf die geplante Wartezeit von 45 Jahren sollen nach bisherigen Informationen Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr angerechnet werden. Inwieweit Ihre Zeiten auf diese Wartezeit angerechnet werden, erfragen Sie am besten bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.