Die Aufhebung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist korrekt. Es handelte sich um einen für Sie begünstigenden Bescheid, der von Anfang an rechtswidrig war. Dieser Bescheid darf nach § 45 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Fristen eingehalten werden. Offensichtlich war eine Rücknahme nach § 45 SGB X bei Ihnen nicht (mehr) möglich. Nach § 48 Abs. 3 SGB X wird deshalb Ihre Rente in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise ausgespart.