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Experten-Antwort

§48 SGB X

von H. Gründel07.05.2015 | 16:45
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9 Antworten

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Im Rentenauskunftsverfahren im Jahr 2004 wurden Zeiten als verbindlich festgestellt. U.a. einige Jahre fälschlicherweise doppelt als Mehrfachbeschäftigung. Jetzt im Rentenbescheid im Jahr 2015 wurde dies berichtigt (Aufhebung nach § 48 Abs. 3 SGB X). Die Rente wird zwar mit den doppelten Zeiten gezahlt, jedoch werden Erhöhungen durch z.B. Rentenanpassung ausgespart. Ist die Aufhebung richtigt? Es sind doch nachträglich keine Änderungen in den Verhältnissen eingetreten !?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Aufhebung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist korrekt. Es handelte sich um einen für Sie begünstigenden Bescheid, der von Anfang an rechtswidrig war. Dieser Bescheid darf nach § 45 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Fristen eingehalten werden. Offensichtlich war eine Rücknahme nach § 45 SGB X bei Ihnen nicht (mehr) möglich. Nach § 48 Abs. 3 SGB X wird deshalb Ihre Rente in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise ausgespart.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nein, für das Aussparen gelten keine Fristen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Der § 48 Abs. 3 SGB X ist in den Fällen anzuwenden, in denen die Rücknahme des Bescheids z. B. wegen Ablauf der in § 45 SGB X genannten Fristen nicht möglich ist. Würden diese Fristen auch für den § 48 Abs. 3 SGB X gelten, würde diese Regelung "ins Leere gehen".

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6 Antworten

INFOam 07.05.2015 | 17:47
Hallo, hiermal der Gesetestext des § 48 SGB X: (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1. Hierzu muss man wissen, dass die Aufhebung des alten Bescheides nach § 45 SGB X nicht möglich ist. (diese Rechtsvorschrift kann im Internet nachgelesen werden) Daraus folgt, dass künftige Rentenerhöhungen "ausgespart" werden, bis sich über die Rentenanpassungen eine höhere als die derzeitig gezahlte Rente ergibt.
rosebudam 07.05.2015 | 17:49
Ihre Frage beantwortet sich von selbst, sobald Sie den Wortlaut des § 48 (3) SGB X gelesen haben: "Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann." § 48 (3) SGB X wird in Ihrem Fall angewandt, weil eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht (mehr) möglich ist.
H. Gründelam 10.05.2015 | 14:54
Im §48 Abs. 4 ist doch der analoge Verweis über die Anwendung der 10-Jahresfrist im §45 Abs. 3. Gilt dieser Fristablauf dann nicht auch für die (Nicht-)Anwendung des §48 Abs. 3 ?
H. Gründelam 11.05.2015 | 11:00
Wieso nicht? Der 48 Abs. 4 gilt doch für den ganzen 48, also wohl auch für den Abs.3. Und ein Ausschluss wie im Abs. 4 Satz 2 ist für den Abs.3 doch nicht da.!?
H. Gründelam 11.05.2015 | 17:17
Für die Rücknahme nach § 45 gibt es doch auch noch andere Voraussetzungen als die 10-Jahresfrist, nach denen eine Rücknahme nicht möglich ist. Ist nicht deswegen der §48 abs. 4 eingeführt worden, damit der §48 Abs. 3 „ins Leere geht“ und somit auch Vertrauenschutz gewährleistet ist?
W*lfgangam 11.05.2015 | 19:22
Hallo H. Gründel, fangen Sie bitte hier zu lesen an: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_48R0&id=%A7%20… und auch zum 45 gibt es umfangreiche Ausführungen: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_45R0&id=%A7%20… Gruß w.
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