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Experten-Antwort

§ 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung

von Max05.12.2015 | 14:05
1413 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Meine Frage dazu, gilt unter einer schulischen Ausbildung auch der Besuch einer HOCHschule, oder nur eine Schule? Also sind damit Studenten und Schüler gleichermaßen gemeint?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Max",

auch Hochschulzeiten sind Schulzeiten, insofern möchte ich mich der Antwort von "1,2,3,4" anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

1, 2, 3, 4am 05.12.2015 | 14:42
ja, auch eine Hochschule ist eine schulische Einrichtung. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gibt hierfür eine Legaldefinition her: Zeiten der schulischen Ausbildung sind Zeiten der Schul-, der Fachschul- oder Hochschulausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__58.html
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