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Experten-Antwort

§ 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

von max24.05.2015 | 13:51
769 Ansichten
2 Antworten

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Schönen guten Tag, ich bin zur Zeit in einer medizinischen Rehabilitation für psychisch kranker und behinderter Menschen. Sehr wahrscheinlich kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung in betracht. Ein Antrag wurde noch NICHT gestellt. Meine Frage ist, wenn ich jetzt ein paar Beiträge freiwillig nachzahle um mein Rentenkonto aufzubessern, zählen die schon für die Erwerbsminderungsrente, wenn die nach der Reha genehmigt wird? § 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für 2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Max,

ergänzend zu den Erläuterungen von W*lfgang wäre zu sagen, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung nur gegeben ist, wenn man nicht schon in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

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1 Antworten

W*lfgangam 24.05.2015 | 19:27
was wollen Sie nachzahlen und für welche Zeiten/Lücken? Grundsätzlich kommen Sie mit freiwilligen Beiträgen max. ins abgelaufene Jahr rein, wenn da überhaupt Lücken sind und (hier) das Reha-Verfahren bereits spätestens zum/vor dem 31.03.2015 anhängig war. Die Besonderheit zur Beitragsnachzahlung für nicht mehr anrechenbare schulische Ausbildungen klammer ich mal aus - trifft auf Sie wohl kaum zu, wenn der Leistungsfall EM bereits eingetreten ist ...dann wirken sich Beiträge allgemein erst beim nächsten Leistungsfall/Altersrente aus (und nicht erschrecken, wenn die Altersrente dann _nicht_ höher ausfällt). Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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