Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

abfindung

von gabriela03.03.2012 | 10:58
1814 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
hallo forum ich habe anlässlich einer betriebsbedingten kündigung eine abfindung für den verlust des arbeitsplatzes erhalten.es geschah in einem gerichtlichen vergleich und nach tarifsozialplan. muss ich das der rv melden? wenn das angerechnet sein sollte, wie sieht es aus mit der anrechnug? wird die abfindung nur einmalig angerechnet in dem monat wo sie gezahlt wurde oder wird der ganze betrag auf mehrere monate verteilt und angerechnet? danke für antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo gabriela,

Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach ( wegen Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt werden, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine solche Abfindung ist zeitlich nicht mehr der früheren Beschäftigung zuzuordnen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Angelikaam 03.03.2012 | 17:39
Warum sollte die RV das wissen wollen ? Wenn Sie danach Anspruch auf ALG1 haben wird Ihnen ( glaub ich ) die Abfindung angerechnet. Aber vieleicht fragen Sie nochmal in einem Forum der AA. MFG
gabrielaam 03.03.2012 | 18:13
ich wollte noch ergänzend sagen, dass ich em rente beziehe
Speziam 03.03.2012 | 20:30
Abfindungen werden nicht auf ALG1 angerechnet. Lediglich der Beginn der ALG1 Laufzeit wird aufgrund der Höhe der Abfindung auf einen späteren Termin berechnet. ALG1 erhält man dann in voller zustehender Höhe und für die gesamte gesetzliche Laufzeit. Hat man der Aufhebung des Arbeitsvertrages zugestimmt, jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten, bekommt man in der Regel 3 Monate Sperrfrist bei ALG1, d.h. man verliert 3 Monate ALG. Kann man jedoch nachweisen, dass man der Aufhebung des Arbeitsvertrages aus krankheitsbedingten Gründen zugestimmt hat und die Kündigungsfrist wurde auch eingehalten, dann erhält man sofort ALG1 ohne Sperrfrist und ohne irgendwelche Abzüge trotz Abfindung. Das musste mal gesagt sein, weil es hier immer wieder mal und auch an den Stammtischen heisst "Abfindung wird dem ALG1 angerechnet." Stimmt nicht.
Uuuuupsam 03.03.2012 | 19:52
Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gelten Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB 4 dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess) ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
gabrielaam 03.03.2012 | 21:04
mir geht es aber um em rente und nicht um das arbeitlosengeld
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026