Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes) sind kein Hinzuverdienst, der auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet wird.
Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag aber lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, obwohl es sich eigentlich um Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB 4 handelt (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess) ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.