Hallo, Jürgen,
wir verweisen auf die Ausführung von Forumswächter. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es nach Rentenbeginn gezahlt wurde UND das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt weiterhin, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Wir empfehlen Ihnen, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe einen Beratungstermin zur Klärung der individuellen Situation zu vereinbaren. Bringen Sie Ihren Rentenbescheid (nicht Anpassungsbescheid), Unterlagen über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Unterlagen über die Abfindungsregelung mit.