Wie schon von verschiedenen Teilnehmern gesagt, folgen alle Rentenversicherungsträger dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.Mai 2006 über den Einzelfall hinaus nicht.
Die Gremien der Deutschen Rentenversicherung haben ausführlich über dieses Urteil beraten und sind zum Ergebnis gekommen, dass die Ausführungen des BSG nicht schlüssig sind. Es wurde z.B. keine Aussage zur gleichzeitigen Verlängerung der Zurechnungszeit und zur beabsichtigten Angleichung der Abschläge an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemacht. Es wurde deshalb beschlossen, weitere Verfahren zu führen, um diese Widersprüche und Fehlinterpretationen aufzuklären.
Auch ich rate Ihnen deshalb, einen Überprüfungsantrag unter Hinweis auf das besagte BSG-Urteil zu stellen, der dann bis Abschluss der Musterstreitverfahren zurückgestellt wird.
Zu dem Beitrag von "Karina" ist zu sagen, dass die Abschläge für die Entgeltpunkte, die Ihrer jetzigen Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde liegen, auch bei Ihrer Altersrente zu berücksichtigen sind. Die von "Karina" angeführte "Vertrauensschutzregelung" für Personen, die am 16.11.2000 berufs- oder erwerbsunfähig oder schwerbehindert waren, gilt nur für Personen, die vor dem 01.01.1951 geboren sind.