Akteneinsicht gem. § 25 SGB X:
Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur für diejenigen Akten oder deren Bestandteile, die das konkrete Verwaltungsverfahren betreffen. Es gibt deshalb kein außerhalb eines begonnenen Verwaltungsverfahrens bestehendes Akteneinsichtsrecht. Das Einsichtsrecht beginnt somit frühestens mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens, erfasst also nicht den davor liegenden behördeninternen Zeitraum.