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Experten-Antwort

Akteneinsicht nur beim Arzt

von mp20.07.2016 | 12:35
2219 Ansichten
26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, kann mir jemand die rechtliche Grundlage nennen, dass man Akteneinsicht nur bei einem Arzt haben darf? Es geht um einen Widerspruch zur EM-Rentenantrag. Ich hatte um Akteneinsicht gebeten, die DRV gibt die Akten aber nur einem Arzt, in dessen Beisein ich Einsicht haben darf. Wie soll man einen Widerspruch schreiben, wenn man die Akten nur mal kurz in der Praxis sieht? Warum wird man wie ein unmündiger kleiner Depp behandelt? Kann die DRV wirklich daruaf bestehen, dass mir die Akten nicht direkt als Kopie (ich trage die kosten) zur Verfügung gestellt werden? mp

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo mp,

"User" hat Ihnen die korrekte Rechtsgrundlage genannt.

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25 Antworten

galgenhumoram 20.07.2016 | 12:43
Ja kann sie...nämlich wenn aus ärztlicher Sicht befürchtet wird, dass die unkommentierte Aushändigung zu schweren psych., Schäden führen kann. Insofern macht es Sinn, dass Ganze über den Hausarzt laufen zu lassen, damit dieser dann Erklärungen abgeben kann. Wenn sie sich selber als Depp sehen, dürfte die RV Recht haben...
Useram 20.07.2016 | 12:41
Die Grundlage ist §25 SGB X.
mpam 20.07.2016 | 13:25
Danke für den link zum Gesetzestext. Bin jetzt aber immer noch nicht sicher, ob die DRV darauf bestehen kann, die Akteneinsicht direkt zu verweigern. Wenn jemand laut medizinischer DRV Gutachten fit und gesund ist (Antrag auf EM wurde ja abgelehnt), dann dürfte doch kaum ein Schaden durch Akteneinsicht zu erwarten sein? Wie soll sonst jemand im harten Berufsalltag bestehen, wenn man sogar für die eigene Akte zu labil ist? Ist nicht ironisch, ich versehe das wirklich nicht. mp
Oldenburgeram 20.07.2016 | 13:30
Hallo, mp. Bestehen Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch Bevollmächtigte einsehen zu lassen, so ist dem auch bei Vorliegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu entsprechen.
Schorscham 20.07.2016 | 14:01
Zitat von mp anzeigenausblenden
Bestehen Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch Bevollmächtigte einsehen zu lassen, so ist dem auch bei Vorliegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu entsprechen.
Danke, Oldenburger, für die hilfreiche Aussage! mp
Was genau haben Sie an §25 SGB X nicht verstanden? Wenn die Behörden-Mitarbeiter eine direkte Herausgabe an Sie nicht verantworten wollen, dann müsen sie es auch nicht tun. MfG
mpam 20.07.2016 | 14:22
Ihrre Antwort steht dann aber im Gegensatz zu Oldenburgers Antwort. Meine Frage ist, ob ich auf eigene Verantwortung auf Akteneinsicht bestehen kann, selbst wenn die DRV Ärzte das kritisch sehen.
Oldenburgeram 20.07.2016 | 14:32
Das stimmt aber nach meiner Auffassung nicht ganz, Schorsch. Nur zum Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung kann die Behörde nicht die Akteneinsicht verwehren, wenn der Versicherte ausdrücklich auf die Akteneinsicht besteht. Es gibt zwar noch den ein oder anderen Grund für eine Verweigerung der Akteneinsicht, aber da hier ausdrücklich die Akteneinsicht bei einem Arzt angeboten wurde, wollen wir die anderen Gründe einmal außer acht lassen.
Reutersam 20.07.2016 | 15:45
Wenn Fragen schon so anfangen, die gesetzliche Grundlage zu benennen ... Dann steht zu befürchten, dass wie nicht unüblich in diesem Forum es nicht zwingend um eine unaufgeregte Beurteilung des Sachverhaltes geht sondern jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird. Gelassenheit hilft da manchmal weiter... hier der Gesetzestext: "(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt." Es ist nicht böser Wille der Verwaltung, die Akteneinsicht bei einem Arzt vorzuschlagen. Hier gibt es eine vorgeschriebene Fürsorgepflicht bei medizinischen Unterlagen eine Vorprüfung durch einen Arzt der jeweiligen Behörde (also nicht durch einen Verwaltungsmitarbeiter). Für den zuständigen Sachbearbeiter bedeutet dies letztendlich Mehrarbeit und er dürfte kein gesteigertes Interesse an dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme zugunsten des Antragsstellers haben. Er hätte allerdings dann ein Problem, wenn er diese "Vorschrift" außer Acht lässt und im Nachhinein von Versichertenseite oder von Angehörigen eine Beschwerde kommt, dass er z.B. die psychische Instabilität des Antragsstellers nicht ausreichend gewürdigt hätte. Ungeachtet der Fürsorgepflichten der besteht für die Beteiligten jedoch das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache 8/4022, S. 81). Wie schön, dass in unserem Staat alles bis fast zur letzten Ausnahme geregelt ist. Im Endergebnis hat also der user "Oldenburger" recht. Und das scheint hier im Forum zunehmend wichtiger zu werden, wer Recht hat ;-) Ob es den Betroffenen allerdings hilft, wenn er auf die von dritter Stelle vorgeschriebene "ärztliche" Schutzmaßnahme verzichtet, liegt immer im Auge des Betrachters.
mpam 20.07.2016 | 16:01
Zitat von Reuters anzeigenausblenden
Reuters schrieb

Wenn Fragen schon so anfangen, die gesetzliche Grundlage zu benennen ...

Dann steht zu befürchten, dass wie nicht unüblich in diesem Forum es nicht zwingend um eine unaufgeregte Beurteilung des Sachverhaltes geht sondern jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird.

Gelassenheit hilft da manchmal weiter...

hier der Gesetzestext:

"(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt."

Es ist nicht böser Wille der Verwaltung, die Akteneinsicht bei einem Arzt vorzuschlagen. Hier gibt es eine vorgeschriebene Fürsorgepflicht bei medizinischen Unterlagen eine Vorprüfung durch einen Arzt der jeweiligen Behörde (also nicht durch einen Verwaltungsmitarbeiter).

Für den zuständigen Sachbearbeiter bedeutet dies letztendlich Mehrarbeit und er dürfte kein gesteigertes Interesse an dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme zugunsten des Antragsstellers haben.

Er hätte allerdings dann ein Problem, wenn er diese "Vorschrift" außer Acht lässt und im Nachhinein von Versichertenseite oder von Angehörigen eine Beschwerde kommt, dass er z.B. die psychische Instabilität des Antragsstellers nicht ausreichend gewürdigt hätte.

Ungeachtet der Fürsorgepflichten der besteht für die Beteiligten jedoch das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache 8/4022, S. 81).

Wie schön, dass in unserem Staat alles bis fast zur letzten Ausnahme geregelt ist.

Im Endergebnis hat also der user "Oldenburger" recht.

Und das scheint hier im Forum zunehmend wichtiger zu werden, wer Recht hat ;-)

Ob es den Betroffenen allerdings hilft, wenn er auf die von dritter Stelle vorgeschriebene "ärztliche" Schutzmaßnahme verzichtet, liegt immer im Auge des Betrachters.

Danke Reuters für Ihre ausführliche sachliche Stellungsnahme. Was mir im Forum auffällt ist einmal die von Ihnen angesprochene ‚Rechthaberei’. Wobei die ja noch Sinn macht, da man als Fragesteller nach Auskunft fragt und nicht nach Meinungen. Was ich als viel unerfreulicher empfinde ist die oft sehr herablassende bis fast beleidigende Art und Weise, wie auf manche Fragen reagiert wird. Die Profis im Forum hier vergessen, dass ein Fragesteller ein Laie im Paragraphen-Dschungel des Rentenrechts ist und sich sehr hilflos dem Paparagraphendschungel ausgeliefert fühlt. Naja, die DRV hält mich ja für kerngesund und voll arbeitsfähig, ansonsten wäre mein EM-Antrag nicht abgelehnt worden. Von daher ist es nicht schlüssig, einem gesunden, stabilen Menschen keine Einsicht in Akten zu gewähren, in denen lediglich die Gesundheit bestätigt wird. Oder irre ich mich da?
Lisam 20.07.2016 | 18:56
Dieses Thema EM-Rente ja nein gummibaum kann man halt tot diskutieren. Es liegt eben im Auge des Betrachters. Sowohl in Ihrem als auch in dem des Gutachters und Arztes. Wenn die DRV die Akte nicht an Sie rausgeben möchte, dann sollten Sie dies einfach akzeptieren. Einen Widerspruch kann man auch ohne Akteneinsicht einlegen und begründen. Sofern mehr als ein Gutachten erstellt wurde, könnten Sie auch nachfragen ob Sie eins davon in Kopie bekommen könnten. Aber sehr faszinierend finde ich Ihren letzten Post, wo Sie sich über das Forum beschweren, viel besser benehmen Sie sich auch nicht. Sie werde nicht als Depp behandelt, es wird nach Vorschrift gehandelt.
Herz1952am 20.07.2016 | 19:24
Hallo Ihr Forumsteilnehmer, reist euch doch bitte nicht gleich die "Haare" raus. (smile). Relaxt bleiben und den folgenden Link bitte lesen: http://www.krankenkassenforum.de/nutzungsbedingungen.php
mpam 20.07.2016 | 19:29
Zitat von Lis anzeigenausblenden
Lis, ich beschwere mich nicht über 'das Forum', sondern darüber, dass hier einige unterwegs sind, die entweder einfach nur Troll spielen oder die Frager recht herablassend behandeln. Nicht in diesem thread, aber in einigen anderen kam das durchaus vor. Dies ist der Grund, dass ich sehr oft zögere überhaupt Fragen zu stellen, obwohl ich die oft schon hatte. Wenn Sie der Meinung sind, dass ich mich hier mit meinen posts nicht angemessen verhalte, dann bin ich schon sehr überrascht, wenn das so rüberkommt. Ihr Hinweis auf 'ist eben Vorschrift' ist auch nicht wirklich hilfreich. Warum darf man nicht nachfragen, Dinge in Frage stellen, die einem seltsam vorkommen oder die man nicht nachvollziehen kann. Einen Widerspruch ohne Akteneinsicht (wie Sie vorschlagen) zu machen, halte ich auch für einen sehr fragwürdigen Vorschlag. Hilfreich war z.B. Oldenburger mit dem klaren Hinweis, dass man darauf bestehen kann, Akteneinsicht zu bekommen, selbst wenn der ärztliche Dienst der Meinung ist, dass dies der Gesundheit schaden könne. Gruß mp
Herz1952am 20.07.2016 | 19:35
Hallo mp, Noch ein Tipp: Legen Sie Widerspruch ein und reichen Sie die Begründung nach. Lassen Sie sich von Ihren Ärzten die Berichte aushändigen, dazu haben Sie einen Rechtsanspruch. Kopieren Sie diese und schicken Sie diese der RV. Es wäre allerdings besser, Ihr Arzt würde den Bericht anfordern, dann könnte er Ihnen helfen den Widerspruch zu formulieren und noch ein Attest beilegen. Vielleicht hilft dies.
Claudiaam 20.07.2016 | 19:50
Und schon wieder hat das Herzchen nicht verstanden, worum es dem Fragesteller überhaupt geht. Können Sie sich nicht etwas zurückhalten, wenn Sie keine Ahnung haben? Ihre unqualifizierten Beiträge verwirren die Fragesteller nur unnötig und kosten den seriösen Ratgebern unnötig Zeit, weil die Ihre Falschaussagen ständig korrigieren müssen. Gruß Claudia
W*lfgangam 20.07.2016 | 20:11
Zitat von Reuters anzeigenausblenden
Reuters schrieb

Wenn Fragen schon so anfangen, die gesetzliche Grundlage zu benennen ...

Dann steht zu befürchten, dass wie nicht unüblich in diesem Forum es nicht zwingend um eine unaufgeregte Beurteilung des Sachverhaltes geht sondern jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird.

Gelassenheit hilft da manchmal weiter...

hier der Gesetzestext:

"(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. ... Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt."

Es ist nicht böser Wille der Verwaltung, die Akteneinsicht bei einem Arzt vorzuschlagen. Hier gibt es eine vorgeschriebene Fürsorgepflicht bei medizinischen Unterlagen eine Vorprüfung durch einen Arzt der jeweiligen Behörde (also nicht durch einen Verwaltungsmitarbeiter).

Für den zuständigen Sachbearbeiter bedeutet dies letztendlich Mehrarbeit und er dürfte kein gesteigertes Interesse an dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme zugunsten des Antragsstellers haben.

Er hätte allerdings dann ein Problem, wenn er diese "Vorschrift" außer Acht lässt und im Nachhinein von Versichertenseite oder von Angehörigen eine Beschwerde kommt, dass er z.B. die psychische Instabilität des Antragsstellers nicht ausreichend gewürdigt hätte.

Ungeachtet der Fürsorgepflichten der besteht für die Beteiligten jedoch das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache 8/4022, S. 81).

Wie schön, dass in unserem Staat alles bis fast zur letzten Ausnahme geregelt ist.

Im Endergebnis hat also der user "Oldenburger" recht.

Und das scheint hier im Forum zunehmend wichtiger zu werden, wer Recht hat ;-)

Ob es den Betroffenen allerdings hilft, wenn er auf die von dritter Stelle vorgeschriebene "ärztliche" Schutzmaßnahme verzichtet, liegt immer im Auge des Betrachters.

Ergänzend: und hier die Rechtsanweisung der DRV, besonders R4ff. und R5ff.: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
mpam 20.07.2016 | 20:49
Danke W*lfgang für den link! Sehr hilfreich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ R4.1 Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse der Beteiligten enthalten, kann nach Satz 1 statt der direkten Gewährung der Einsichtnahme der Inhalt der Akten durch einen Arzt vermittelt werden. Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten. Nach Satz 2 soll der Akteninhalt durch einen Arzt vermittelt werden, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. In diesen Fällen ist daher vor einer Einsichtgewährung zu prüfen, ob die Betroffenen über ihre gesundheitlichen Verhältnisse Bescheid wissen und abzuwägen, ob sie durch die Kenntnisnahme Schäden erleiden können, wie Schock oder psychische Schäden. Regelmäßig wird diese Frage am besten von einem Arzt beurteilt werden können. Soll der Akteninhalt durch einen behandelnden Arzt der Betroffenen vermittelt werden, ist vor der Übersendung der Akte eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Beachte: Bestehen Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch Bevollmächtigte einsehen zu lassen, so ist dem auch bei Vorliegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu entsprechen (Abschnitt 4.3). -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
W*lfgangam 20.07.2016 | 21:13
Hallo Herz1952, die sind manchmal erfrischend einfach zu verstehen - neben dem drögen/lückenhaften Gesetzestext. Man muss Sie nur lesen - versuchen Sie es ...alternativ aktivieren Sie Cortana, die hilft Ihnen schon/besonders im Alter/wenn es da 'oben' nicht mehr so ganz 'blitzt' ;-) Gruß w.
Lisam 20.07.2016 | 21:31
mp, Sie sollten das nicht gleich so persönlich nehmen, ich denke wir haben uns missverstanden. Mit "nach Vorschrift" meine ich, dass Sie keiner in irgendeiner Weise als Depp dastehen lassen will. Wenn aber schon der ärztlich Dienst meint, dass eine Akteneinsicht im Beisein eines Arztes besser wäre, wird es dafür Gründe geben. Und das meine ich ganz sicher nicht böse. Es gibt immer wieder Dinge die Versicherte nicht verstehen und dann muss man manchmal auch einfach ein Nein akzeptieren. (Datenschutz ist da ein tolles Thema) Nun weiß ich nicht ob Sie direkt Akteneinsicht beantragt haben, oder ob Sie die Gutachten in Kopie angefordert haben. Letzteres wäre vermutlich einfacher gewesen. Daher erwähnte ich dies oben schon. Die Kopien wären notfalls auch an den Hausarzt gegangen und dann hätten Sie die wahrscheinlich einstecken können. Und ja was die ganz dummen Kommentare hier um Forum angeht haben Sie definitiv Recht! Wie gesagt, wir haben uns da beide missverstanden. MfG Lis
mpam 21.07.2016 | 06:21
Zitat von Lis anzeigenausblenden
Mir war bzw. ist der Unterschied gar nicht so richtig klar gewesen. Ich hatte beantragt, dass mir alle Gutachten zur Verfügung gestellt werden, aufgrund deren die DRV zu ihrern Befund kamen, dass mein Antrag abgelehnt werdn müsse. Das beinhaltete für mich automatisch sowohl alle Gutachten von Ärzten, die mich untersucht hatten, als auch die Schlüsse, die die Ärtze der DRV daraus zogen. Im Ablehnungsbescheid werden nämlich keinerlei Argumente oder Begründungen angeführt. Mich hat es jedenfalls mehr als verwundert, dass man in einem Ablehnungsbescheid, der ja sehr weitreichende Konsequenzen für das Leben hat, keinerlei Gründe genannt bekommt.
Herz1952am 21.07.2016 | 15:37
So schlau wie ich, ist hier niemand (smile)
W*lfgangam 21.07.2016 | 19:02
Zitat von mp anzeigenausblenden
Hallo mp, ist halt ein üblicher Textbaustein (sie sind noch fit für mind. 6 Std.tgl./folgende Einschränkungen wurden berücksichtigt...) für den Ablehnungsbescheid, aus dem die tieferen Gründe nicht hervorgehen. Deswegen ist es immer sinnvoll - falls man/frau in Widerspruch (WS) geht - sich die komplette Rentenakte einschließlich der med. Unterlagen anzusehen. Üblicherweise kann die vor Ort in die nächste Beratungsstelle oder Rathaus/Versicherungsamt zur Einsichtnahme gesendet werden, und da bekommen Sie auch ausreichend Zeit, drinrumzuschmökern – erforderliche Kopien kriegen Sie auch noch mit. Ich habe es aber auch schon anders erlebt, wo statt Komplettakte nur das letzte (Reha-)Gutachten übersandt worden ist - hat der MA-DRV wohl den Inhalt des WS nicht so ganz verstanden ;-) Gruß w.
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