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ALG2 zu SGB XII befristete volle Erwerbsminderung

von Thomas Schneider17.10.2012 | 22:10
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Leute Brauche mal etwas Rat. Sachlage: Ich bin seit 2 Jahren wegeunfähig geschrieben und das Job Center hatte mich aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Das habe ich auch getan. Ich war beim Gutachter. Nun habe ich die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ zeitlich befristet bekommen. Bis 2015. Da die Rente zum Leben nicht reicht, frage ich mich nun wie geht es weiter. Muss ich die Grundsicherung beantragen. Muss ich zum Job Center. Melden das Job Center sich selber oder wie geht das weiter. Muss ich die Unterlagen die ich bekommen habe, beim JobCenter einreichen oder bekommen JobCenter Automatisch bescheid von der Rentenanstalt? Bekommt der Sozialhilfeträger bescheid von der Renenanstalt? Ich habe die Befürchtung das Job Center stellt die Leitsung einfach simpel ein. Und am Monatsanfang stehe ich ohne kohle da und bin wegeunfähig. Ich dachte eigentlich die Rentenanstalt würde da einen Hinweis geben, wie es nun weitergeht.

1 Antworten

Alltagsbegleiteram 17.10.2012 | 23:18
Die Rentenversicherung setzt sich nicht automatisch mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung (Datenschutz). Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII wird auch nicht automatisch durch das Jobcenter gestellt. Um einen finanziellen Engpass beim Wechsel vom SGB II zum SGB XII zu vermeiden, können Sie selbstverständlich selbst sofort schriftlich beim Sozialamt Leistungen beantragen. Die für den Antrag notwendigen Antragsformulare (regional leicht unterschiedlich) können Sie im Internet herunterladen. Da Ihre volle Erwerbsminderung nur befristet festgestellt wurde, dürften Sie Anspruch auf ergänzende „Hilfe zum Lebensunterhalt“ handeln und nicht auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Sie benötigen für den Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII prinzipiell dieselben Unterlagen, die auch für den Antrag auf Alg II notwendig waren. Weiterhin ist natürlich die Rentenbewilligung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Da es Ihnen schwerfällt, dort selbst vorzusprechen, empfiehlt es sich Kopien von diesen Unterlagen mitzuschicken. In Ihrer besonderen Situation wäre es ratsam, in einem Anschreiben darauf hinzuweisen, dass Sie nicht in der Lage sind, dort persönlich vorzusprechen. Gegebenenfalls wird das Sozialamt einen Hausbesuch bei Ihnen vorschlagen. Falls im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G (oder aG) eingetragen ist, steht Ihnen ein Mehrbedarf von 17% des maßgeblichen Regelsatzes zu. Diesen Mehrbedarf gibt es bei Alg II-Bezug nicht. Sollten Sie allerdings mit erwerbsfähigen Personen in einer „Bedarfsgemeinschaft“ leben, ist weiterhin das Jobcenter Ihr zuständiger Träger. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf „Sozialgeld“. Der 17% ige Mehrbedarf stünde Ihnen auch dort zu.
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