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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Herr Bonnsch,
den Gesetzestext gibt es hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?select=Sozialgesetzbuch%200%20Gt
Nach dem seit dem 01.01.2004 gültigen § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliegen NEU eingetragene Fliesenleger nicht mehr dieser Versicherungspflicht, da sie nicht mit einem "zulassungspflichtigen" Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Für selbständig Tätige, die bereits vor dem 01.01.2004 dieser Versicherungspflicht unterlegen haben, weil sie nach den alten Regelungen der HwO in die Handwerksrolle eingetragen wurden, bleiben über den 31.12.2003 hinaus versicherungspflichtig für die Dauer DIESER selbständigen Tätigkeit (d. h. solange Betriebskontiniutät besteht). Eine spätere Löschung und sofortige Neueintragung mit einem "zulassungsfreien" Handwerk ist demzufolge unerheblich.
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