Hallo Jutta, ob man Ihnen die Zahlung der freiwilligen Beiträge zur Erfüllung der 60 Monate mit Beitragszeiten empfehlen kann, sollte man im Rahmen einer Kontenklärung (mit integriertem Beratungsgespräch) prüfen lassen. Allein von der Zahlungsfrist können Sie die freiwilligen Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze tätigen (in Form einer monatlichen Zahlung bzw. mit Fristende zum 31.März des Folgejahres) um den für Sie frühesten Rentenbeginn zu erwirken. Eine andere Optionen stellt die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung dar. Seit dem 01.01.2013 sind diese bei Neuaufnahme generell versicherungspflichtig und zählen bei den Vorversicherungszeiten mit. Lassen Sie sich vor der Zahlung von Beiträgen individuell beraten, sich berechnen, welche monatliche Rente einem gezahltem Beitrag entgegensteht um die richtige Entscheidung treffen zu können.