Hallo Bausch,
Sie dürfen nicht zwei verschiedene Rentenarten vermischen. Es gibt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (zu Beginn der Rente muss ein Grad der Behinderung von mind. 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein) und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit von 45 Jahren muss erfüllt sein und ein bestimmtes Lebensalter muss erreicht sein / jahrgangsabhängig).
In Ihrem Fall Jahrgang 1954 liegt der abschlagsfreie Rentenbeginn bei der AR für schwerbehinderte Menschen, wie schon durch verschiedenen Usern erwähnt, bei 63 + 8 Monaten. Frühester Rentenbeginn (allerdings mit Abschlag) bei 60 + 8 Monaten. Dagegen die AR für besonders langjährig Versicherte kann bereits mit 63 + 4 Monaten beginnen. Ein noch früherer Rentenbeginn, evtl. mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht möglich. Sollten Sie die 45 Jahre Wartezeit erfüllen, wäre diese Rentenart die günstigere Wahl, wenn man auf den abschlagsfreien Rentenbeginn abstellt. Die Schwerbehinderung bliebe bei dieser Entscheidung außer Betracht.
Ab den Jahrgängen 1958 ist der frühestmögliche abschlagsfreie Rentenbeginn bei den beiden genannten Altersrenten immer gleich (Jahrgang 1958: im Alter von 64 bei beiden Rentenarten).
Die Situation, dass der besonders langjährig Versicherte dem Schwerbehinderten gegenüber zumindest beim frühesten abschlagsfreien Renteneintrittsalter einen kleinen Vorteil hat, liegt dann nicht mehr vor.
Der Gesetzgeber hat ab 01.07.2014 lediglich Änderungen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgenommen. Alle anderen Altersrentenarten waren diesbezüglich nicht von einer Änderung betroffen.