Die Zahlung von Betriebsrenten hat keinen Einfluss auf den Auszahlungsbetrag der gesetzlichen Rente. Die Hinzuverdienstbeschränkungen einer vorzeitigen Altersrente - sie gelten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - beziehen sich auf erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen (z.B. Entschädigungen für Abgeordnete: "Diäten"), nicht jedoch auf Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung. Für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge gilt bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: volle Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die steuerrechtliche Beurteilung der Betriebsrente in der Auszahlungsphase hängt vom Zeitpunkt der Zusage und der Versteuerung der Beiträge während der Ansparphase ab.