Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel bis zu sechs Jahre gefördert. In diesem Zeitraum werden Förderleistungen erbracht. Der Anspruch auf diese Förderleistungen ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausübt. Demnach sind nur Minijobs bis zu 400,- Euro monatlich unschädlich möglich. Normalerweise ist im Altersteilzeitvertrag eine entsprechende Regelung aufgenommen. Der Arbeitgeber ist von der Aufnahme einer Beschäftigung - auch eines Minijobs - zu unterrichten.
Hinsichtlich der gesetzlichen Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann gesagt werden, dass Sie selbstverständlich erst zu einem späteren Zeitpunkt die Rente beantragen können. Erkundigen Sie sich aber bitte bei Ihrem Arbeitgeber nach den möglichen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Betriebsrente und den bisher erhaltenen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Sofern Sie neben der Altersrente später hinzuverdienen wollen besteht gegebenenfalls bei Nichteinhalten der Hinzuverdienstgrenzen nur noch ein Anspruch auf Teilrente. Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle im Bundesgebiet wahrzunehmen, damit Sie über die konkreten Auswirkungen einer solchen Beschäftigung.
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