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Zur Experten-Antwort springenDas wird Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger für Sie überprüfen.
Darf ich nach Ihrem Alter fragen?
Da sich unter bestimmten Voraussetzung die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erübrigt.
Für das Rentenverfahren kann ich Ihnen sagen, dass es folgende Regelung gibt:
Die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erübrigt sich bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben (vgl. BSG, Urt. v. 13.11.1974 - 12 RJ 52/74 -).
Der Altersteilzeitvertrag wurde allerdings mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen. Insofern gibt es vertragliche Vereinbarung.
Das heißt, wir können Ihnen nicht sagen, ob das Arbeitsverhältnis bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit bestehen bleibt.
Das hängt von tarifrechtl. Regelungen ab.
Inwieweit es überhaupt Sinn macht während der Ruhepase einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung zu stellen kann in diesem Forum nicht allumfassend beantwortet werden.
Es wäre ratsam, Sie würden Sich unverbindlich mit einer Auskunft und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen.
Wie die arbeitsrechtlichen Regelungen aussehen, können wir Ihnen hier im Rentenforum leider nicht beantworten.
Dies hängt unter anderem davon ab, was vertraglich geregelt wurde.
Wie alt sind Sie denn?
Na ja, hast Du dafür auch eine Begründung?Ich habe eine FRage: Ich befinde mich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und habe einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt. Laut Gutachten wurde mien Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 3 bis unter 6 Stunden täglich festgestellt. Kann ich nun eine volle Erwerbsminderungsrente wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes erhalten oder kann mich die DRV Bund auf einen zustandsangemessenen "Arbeitsplatz" verweisen, so daß für mich kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht? Vielen Dank für die Antwort!!Ja
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