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Experten-Antwort

Altersteilzeit und Hinterbliebenenrente

von Herbert Hörner18.07.2016 | 14:14
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9 Antworten

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Wie wirkt sich das Einkommen aus der Altersteilzeit auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von W*lfgang hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Einkommensanrechnung wird entsprochen. Sofern Sie Einkünfte parallel zum Hinterbliebenenrentenbezug erzielen, sollten Sie diese immer beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden, damit dieser prüfen kann, ob und in welcher Höhe es zur Anrechnung kommt.

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8 Antworten

****am 18.07.2016 | 15:18
Hallo Herbert Hörner, da während der ATZ ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird kann sich der Zahlbetrag der Witwer/Witwenrente erhöhen. Man informiert den zuständigen RV-Träger sobald wie möglich über die Einkommensänderung, dann wird eine Überprüfung der Einkommensanrechnung vorgenommen und ggf. die höhere Rente gezahlt.
Großvater Sorgam 18.07.2016 | 16:41
Ich halte ich kurzes Statement für doppeldeutig. 1.) Beziehen Sie eine Hinterbliebenenrente; wollen nun in Altersteilzeit wechseln und fragen nach der Einkommensanrechnung? oder 2.) fragen Sie nur, wie sich die Altersteilzeit auf eine mögliche spätere H-Renten-Berechnung - aus Ihrem eigenen Versicherungskonto abgeleitet - sich auswirkt? Um die Frage so - wie sie gestellt ist - zu beantworten: Die Altersteilzeit hat auf die Frage nach der "Gewährung" keinen Einfluss. Für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente bedarf es 60 Monate an Beitragszeiten. Eine Beitragszeit kann auch durch Teilzeitbeschäftigung erreicht werden.
W*lfgangam 18.07.2016 | 18:49
Hallo Herbert Hörner, sofern der Freibetrag von zz. 803 EUR mtl. überschritten wird, kommt es zu einer Kürzung bis hin zur Nichtzahlung der Hinterbliebenenrente. Bei ATZ zählt das maßgebende Bruttoeinkommen (die Hälfte des ursprünglichen) minus 40 % pauschaler Abzug plus der volle Aufstockungsbetrag, sowie auch jährliche Sonderzahlungen zu 1/12 (ebenfalls um 40 % bereinigt). Übersteigt das so ermittelte Monatseinkommen die 803 EUR, dann sind von dem darüber liegenden Betrag 40 % zu ermitteln - und das ist der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenenrente. Falls es Sie betrifft, füllen Sie den Vordruck R0660 aus, den R0664 lassen Sie von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… oder wenden sich an die nächste Beratungsstelle. Gruß w.
W*lfgangam 18.07.2016 | 19:03
Nachtrag: gilt jedoch nur für das 'neue' Hinterbliebenenrentenrecht, beim 'alten' Recht zählt der Aufstockungsbetrag nicht als Einkommen. Gruß w.
Herz1952am 18.07.2016 | 20:36
plus der volle Aufstockungsbetrag
Da ich mir nicht vorstellen kann, dass sich der "W*olfgang" selbst antwortet, nehme ich mal an, dass er ebenfalls einen Zwillingsbruder hat. (smile) Wer aufmerksam mitliest, merkt das sofort.
W*lfgangam 18.07.2016 | 21:38
...ich bin in der Lage, halbherzige Aussagen zu korrigieren - braucht eben manchmal ein paar Min. Sorry, wollte Ihre Vorstellungskraft nicht überstrapazieren ;-) Gruß w.
Gorkoam 19.07.2016 | 07:35
Da ich mir nicht vorstellen kann, dass sich der "W*olfgang" selbst antwortet, nehme ich mal an, dass er ebenfalls einen Zwillingsbruder hat. (smile) Wer aufmerksam mitliest, merkt das sofort.
Nur Dich gibt es mehrfach, einer alleine kann soviel Dummheit nicht ertragen.
Claudiaam 19.07.2016 | 09:15
plus der volle Aufstockungsbetrag
Da ich mir nicht vorstellen kann, dass sich der "W*olfgang" selbst antwortet, nehme ich mal an, dass er ebenfalls einen Zwillingsbruder hat. (smile) Wer aufmerksam mitliest, merkt das sofort.
Nur Dich gibt es mehrfach, einer alleine kann soviel Dummheit nicht ertragen.
Dem stimme ich zu!
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