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Experten-Antwort

Altersteilzeitverträge rückdatieren möglich?

von Peter Vorbeitung11.06.2019 | 16:39
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Hallo, ich würde gerne einen Altersteilzeitvertrag mit meinem Arbeitgeber abschließen. 2 Jahre aktiv und danach 2 Jahre passiv. Aus privaten Gründen möchte ich jedoch gerne den Startpunkt der Altersteilzeit zurück datieren. Also z.B. den Start auf den 01.01.2019 Ende dann 31.12.2022 Ist das für den Arbeitgeber ein generelles Problem (z.B. rechtlich?) oder kann man das einfach so machen? Viele Grüße Peter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Peter Vorbereitung,

Ihre Frage ist interessant. In den vorherigen Beiträgen zu Ihrer Frage finden Sie schon die Antwort: Bei einer Vereinbarung über eine Altersteilzeit ist Ihr Arbeitgeber Ihr Vertragspartner, mit dem Sie sich über die Details einigen müssen. Das umfasst auch die Frage nach dem ggf. rückwirkenden Beginn der Altersteilzeit. Damit befinden Sie sich im Bereich des Arbeitsrechts. Sollte es in Ihrer Firma eine Arbeitnehmervertretung/einen Betriebs-/Personalrat geben, kann man Ihnen dort vielleicht weiterhelfen. Ggf. könnten Sie vorab mit einem Experten für das Arbeitsrecht die generellen Möglichkeiten besprechen.

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6 Antworten

Rentenschmiedam 11.06.2019 | 16:55
Hallo, die Frage ob das rechtlich möglich ist, wird Ihnen hier wohl keiner beantworten. Dies ist ein Rentenforum und Ihre Frage zielt eher in das Arbeitsrecht. Mit besten Grüßen
KSCam 11.06.2019 | 18:14
Ist keine Rentenfrage, daher sind Sie im falschen Forum. Müssen Sie mit Ihrer Firma klären, ob die das überhaupt wollen. So richtig wild darauf Ihre Löhne ab Januar rückzurechnen, etc, darauf kann eine Personalabteilung "nicht wirklich Bock haben" - ist eine Mehrarbeit. Ich als Firma würde Ihnen folgendes vorschlagen: dann halt ab Juli 3,5 Jahre ATZ und davon die erste Hälfte Arbeit und die 2. Hälfte frei......oder ab August, oder später - je nachdem wie lange sich der firmeninterne Diskussionsprozess hinzieht.
W°lfgangam 11.06.2019 | 19:08
Hallo Peter, 'Papier' ist geduldig ...und wenn der AG das abrechungstechnisch auf Reihe bekommt, sehe ich kein Problem. > Aus privaten Gründen (...) Hmm? ...welche sollten das sein, freiwillig auf volles Gehalt zu verzichten, ohne das sich hintenraus das ATZ-Ende verlängert. Wegen ESt? Denn Rückkehr in die GKV, gar Unterhaltsfragen, sehe ich da keine Optionen - ist 'ne Scheidung terminlich etwa 'ungünstig' eingereicht worden? ...los, Sie sind ja hier anonym, plaudern Sie ... ;-) Gruß w.
Peter Vorbeitungam 11.06.2019 | 20:02
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
'Papier' ist geduldig ...und wenn der AG das abrechungstechnisch auf Reihe bekommt, sehe ich kein Problem. > Aus privaten Gründen (...) Hmm? ...welche sollten das sein, freiwillig auf volles Gehalt zu verzichten, ohne das sich hintenraus das ATZ-Ende verlängert. Ist garnicht so kompliziert. Wir haben einen Mietvertrag für ein Haus der ende 2019 ausläuft. Danach wollen wir vom Norden nach Bayern ziehen. Da wäre es ideal wenn ich nicht für ein paar Monate noch eine Wohnung benötige.
W°lfgangam 11.06.2019 | 22:11
Zitat von Peter Vorbeitung anzeigenausblenden
...soso - Sie 'lieben' Hagelschlag ;-) Hallo Peter, verständlich, kann ich nachvollziehen - ohne da irgendwelche 'dubiosen' Hintergründe zunächst vermutet zu haben. Sprechen Sie es mit Ihrem AG. Wenn der das rückwirkend/vertraglich ermöglichen kann, kein Problem - auch nicht für die DRV. So lange das SV-Meldetechnisch sauber für die Vergangenheit abgewickelt wird/Korrekturmeldungen - da habe ich schon einige rückwirkende ATZ-Verträge gesehen, die zu keinen Problemen geführt haben. Da es hier rein um Arbeitsrecht/ATZ geht, werden Sie kaum weitere Meinungen dazu erhalten. Die DRVler werden sagen: mach es einfach :-) Gruß w.
Valzuunam 12.06.2019 | 11:02
ATZ kann -wie alle Wertguthabenvereinbsrungen- nur für die Zukunft vereinbart werden! Dies ergibt sich aus dem Beitragsrecht (§ 7b SGB IV). Die Vereinbarung ist nur schriftlich wirksam. Die Konsequenz = nur für die Zukunft ist auch im Spitzenverbandsrunddchreiben ausdrücklich genannt. —>Eine Rückdatierung von ATZ-Verträgen ist unzulässig. Dies würde zu einer anfänglichen Unwirksamkeit und damit zur Rückabwicklung (nicht Störfall) führen. Mit der arbeitsrechtlichen Vertragsfreiheit hat das nichts zu tun.
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