Hallo Tamara Kimmer,
„W*lfgang“ hat Ihnen aus meiner Sicht bereits die zutreffende Antwort gegeben.
Zur Vorschrift des § 5 Abs. 3 AltTZG wäre noch anzumerken, dass diese hinsichtlich des Umfangs der selbständigen Tätigkeit auf die Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV und damit auf die entgeltliche Geringfügigkeit (Einkommen bis max. 450 Euro/Monat bzw. 5400 Euro/Jahr) abstellt.
Unter „ständiger Ausübung“ der selbständigen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren wäre eine prinzipiell unterbrechungsfreie Ausübung der selbständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum zu verstehen (ohne zwischenzeitliche Abmeldung/Einstellung der selbständigen Tätigkeit).