Da Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, besteht bei einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (mit einem GdB von mindestens 50) oder bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rente würde nach Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag gezahlt werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt nachdem Sie einen Antrag auf diese Rente gestellt haben. Dieser Rentenanspruch wäre für Sie vor allem dann von Vorteil, wenn ggf. nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt würde. Auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte besteht ein Besitzschutz, sofern keine Unterbrechung in der Rentenzahlung von mehr als 24 Kalendermonaten eintritt.