Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Sie Ihren Widerspruch umfassend begründet haben. Deshalb wird auch davon ausgegangen, dass die Widerspruchsentscheidung richtig ergangen ist. Genaue Ausführungen zu der Anrechnung von freiwilligen Beiträgen im Beitrittsgebiet sind vermutlich im Widerspruchsbescheid vorhanden. Sofern noch etwas unklar ist, wird Ihnen empfohlen, sich mit dem(r) im Widerspruchsbescheid angegebenen Mitarbeiter(in) telefonisch in Verbindung zu setzen.
Sofern Sie sich danach weiterhin beschwert fühlen, sollten Sie Klage bei dem im Widerspruchsbescheid angegebenen Sozialgericht erheben.