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Experten-Antwort

Anerkennung freiwilliger Beiträge für die Rente45/63

von mB20.11.2015 | 12:37
1755 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe mich auf meinen Beitrag und die darauf folgenden Antworten: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ich bitte hiermit den Experten um einen Standpunkt, denn die von Jonny zeitlich nach der Expertenmeinung angegebenen Sachverhalte wurden, ohne meinen Hinweis darauf, anläßlich der Vor-Ort-Beratung wirklich so bestätigt (wie im letzten Kommentar von mir auch vermerkt). Seit gestern soll das gemäß Widerspruchsbescheid nicht gelten. Könnte sich hierzu bitte der Experte mal äußern? Nach einer rechtsverbindlichen Auskunft bei der DRV vor Ort mit mündlicher Zuerkennung von 50 (Fünfzig) Monaten Wartezeit bekomme ich ein Jahr später einen völlig anderen Bescheid !?! Bleibt mir jetzt nur noch der Klageweg, oder gibt es nicht so aufwändige Möglichkeiten für die Klarstellung der Sachlage? Bin momentan recht ratlos !!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Sie Ihren Widerspruch umfassend begründet haben. Deshalb wird auch davon ausgegangen, dass die Widerspruchsentscheidung richtig ergangen ist. Genaue Ausführungen zu der Anrechnung von freiwilligen Beiträgen im Beitrittsgebiet sind vermutlich im Widerspruchsbescheid vorhanden. Sofern noch etwas unklar ist, wird Ihnen empfohlen, sich mit dem(r) im Widerspruchsbescheid angegebenen Mitarbeiter(in) telefonisch in Verbindung zu setzen.

Sofern Sie sich danach weiterhin beschwert fühlen, sollten Sie Klage bei dem im Widerspruchsbescheid angegebenen Sozialgericht erheben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

kein Experteam 20.11.2015 | 14:49
Es wäre überaus hilfreich, wenn Sie mitteilen können, mit welcher Begründung die Zeiten im Widerspruchbescheid abgelehnt wurden? Ansonsten gilt bei der Anrechenbarkeit für die Wartezeit von 45 Jahren in Bezug auf die hier fraglichen Zeiten der freiwilligen Versicherung nach der Verordnung... beiliegender Link http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
KSCam 20.11.2015 | 17:05
Diesen "Supersonderfall" aus der alten DDR werden Sie im Forum nicht lösen können. Wenn Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, bleibt Ihnen doch nur die Klage vor dem SG. Der Richter wird dann so oder so entscheiden. Was soll denn eine "rechtsverbindlichen Auskunft bei der DRV vor Ort mit mündlicher Zuerkennung" sein? So was gibt es nicht, selbst wenn sich ein Kollege im Beratungsgespräch dahingehend geäußert hat, ist das nicht rechtsverbindlich und beweisen werden Sie es auch nicht können........
Jonnyam 20.11.2015 | 20:57
Hier nochmals die Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 51 SGB VI im Klartext Stand: 25.03.2015 R8.2.5.2 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit Auf die 18 Jahre sind grundsätzlich alle Zeiten nach § 55 Abs. 2 SGB 6 anrechenbar >> [ISRV:NI:AGFAVR 2/2014 9] Anlage 1 AF S. 15. Neben den tatsächlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind deshalb auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen. Da das Gesetz an dieser Stelle keinen besonderen Ausschluss vorgesehen hat, gilt dies auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn >> [ISRV:NI:AGFAVR 2/2014 9] Anlage 1 AF S. 16. Viel Erfolg wünscht Jonny
MBam 20.11.2015 | 21:18
@ KSC: Bisher hieß es im Forum doch immer, daß man in den Beratungsstellen eine verbindliche Auskunft bekommt, d.h. für mich, daß dies auch rechtsverbindlich ist, sonst bräuchte man selbige ja nicht empfehlen. Für den inhaltlichen Beweis der Beratung habe ich einen Zeugen. @ Experte: Der Widerspruchsbescheid besagt, daß meine freiwilligen Beiträge als Höherversicherungsbeiträge nach §269 und §248 gewertet werdwen. Diese Paragrafen beziehen sich aber auf die VO für die freiwillige und zusätzliche Versicherung vom 28.01.1848, ich jedoch habe nach der Verordnung vom 15.03.1968 Beiträge gezahlt, und auf diese VO beziehen sich die o.g. Paragrafen nicht. Definitiv genannt wird die 68er VO nur im §256a - deshalb auch meine Frage, ob Jonny vor einem Jahr am 02.12.2014 mit seinen Aussagen richtig lag und jetzt noch liegt. Das hätte ich gern, falls möglich, von Ihnen beantwortet. Ich weiß, daß es nur wenige Standhafte gab, die sich nach 1971 nicht in die neue FZR umswitchen ließen und bei der alten Vereinbarung blieben - ich mußte mich nach 1974 mehrmals gegen die Werber für die neue FZR wehren. Wahrscheinlich kann man diejenigen, die sich, wie ich, nicht anders beeinflussen ließen mit wenigen Händen abzählen, und deshalb ist es ein "Supersonderfall" aus der alten DDR.
MBam 20.11.2015 | 22:03
Korrektur des Tippfehlers "28.01.1848": natürlich heißt es VO vom 28.01.1947 - bitte um Entschuldigung
Jonnyam 20.11.2015 | 22:35
Hallo MB Sie schreiben "ich jedoch habe nach der Verordnung vom 15.03.1968 Beiträge gezahlt, und auf diese VO beziehen sich die o.g. Paragrafen nicht" Sind denn in der Rentenauskunft für diese Beiträge Entgeltpunkte berechnet worden fragt nochmal Jonny
MBam 21.11.2015 | 10:14
@Jonny Na klar, alles korrekt berchnet und mit entsprechenden EP belegt, nur nicht als Beitragszeit für die Rente 45/63 gewertet, wogegen sich mein Widerspruch richtete.
Jonnyam 21.11.2015 | 11:13
@mb Nicht über Rechtsverbindlichkeit lammentiere. Klagen und meine Bemerkungen von damals als Begründung einarbeiten! Wenn es denn darauf ankommt Meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 23.11.2015 | 11:19
@MB Hier noch einmal ein Auszug aus der Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 248 Abs. 3 SGB VI Durch VO vom 15.03.1968 wurde mit Wirkung ab 01.07.1968 die Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, zuvor aufgenommene Versicherungen konnten jedoch unter gleichbleibenden Bedingungen fortgesetzt werden. An die Stelle der freiwilligen Versicherung trat die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach der VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung – FVZR – vom 15.03.1968 (GBl.II S. 154), der bis zum 28.02.1971 auch nicht versicherungspflichtige Personen beitreten konnten. Die nach dieser VO gezahlten Beiträge sind, wie sich aus § 256a Abs. 2 S. 4 SGB 6 ableitet, ohne weitere Voraussetzungen als Beitragszeiten i. S. von § 248 Abs. 3 S. 1 SGB 6 anzurechnen. Das Zehnfache der gezahlten Beiträge gilt als Verdienst. Was steht dort also? "ohne weitere Voraussetzungen als Beitragszeiten i. S. von § 248 Abs. 3 S. 1 SGB 6 anzurechnen!!!!" Viel Erfolg wünscht Jonny
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