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Zur Experten-Antwort springenHallo Wunschname,
ich empfehle Ihnen, die Übersendung einer Kopie des Gutachtens bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu beantragen.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nach § 25 SGB X zwar eigentlich nur während eines laufenden Verfahrens, aber auch darüber hinaus gewähren die Rentenversicherungsträger in der Regel Akteneinsicht, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
Bei Akten, die Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse enthalten, haben die Rentenversicherungsträger eine besondere Fürsorgepflicht. Es kann daher sein, dass Ihnen empfohlen wird, sich den Inhalt des Gutachtens von Ihrem behandelnden Arzt vermitteln zu lassen.
Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).
Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Genau SO ist es!Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Auch mir ist bekannt, dass psychische Erkrankungen bei EM-Rentnern nicht die Ausnahme sind. :-) Allerdings gibt es verschwindend geringe Anforderungen von Gutachten von diesem Personenkreis.Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
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