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Experten-Antwort

Anforderung von sozialmediz. Gutachten

von Wunschname04.01.2018 | 13:20
2281 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo , ich wüsste gerne ob es möglich ist, das sozialmedizinische Gutachten des beratungsärztlichen Dienstes der Rentenversicherung aus Stralsund zu bekommen oder tut man sich dort etwas schwer mit der Herausgabe? Vielen Dank für hilfreiche Antworten, vllt. hat ja schon mal hier Jemand sein Gutachten angefordert und kann mir sagen, ob ich da irgendetwas beachten muss. Mein Rentenbescheid ist nämlich etwas konträr zum Gutachten des untersuchenden Gutachters und deshalb interessiert es mich natürlich, warum man mich erst zum Gutachter schickt und dann doch ganz anders entscheidet. Ich weiß, dass die Gutachter nur Berater sind und die Entscheidung letzendlich beim sozialmedizinischen Dienst liegt (ich habe selbst früher jahrelang beim MDK gearbeitet), mich würden nur einfach die Gründe interssieren, warum man dort so entschieden hat. Das würde mir jedenfalls bei der Verlängerung sehr helfen. Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2018 | 11:19

Hallo Wunschname,

ich empfehle Ihnen, die Übersendung einer Kopie des Gutachtens bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu beantragen.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nach § 25 SGB X zwar eigentlich nur während eines laufenden Verfahrens, aber auch darüber hinaus gewähren die Rentenversicherungsträger in der Regel Akteneinsicht, wenn ein rechtliches Interesse besteht.

Bei Akten, die Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse enthalten, haben die Rentenversicherungsträger eine besondere Fürsorgepflicht. Es kann daher sein, dass Ihnen empfohlen wird, sich den Inhalt des Gutachtens von Ihrem behandelnden Arzt vermitteln zu lassen.

12 Antworten

=//=am 04.01.2018 | 13:27
Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.
Rezzoam 04.01.2018 | 13:39
Zitat von =//= anzeigen
Das ist so nicht ganz korrekt. Es liegt einzig und allein im Ermessen der DRV, ob die Gutachten direkt an die Versicherten oder ausschließlich an die behandelnden Ärzte geschickt werden. Bei psychiatrischen Gutachten dürfen sogar bestimmte Textpassagen geschwärzt werden.
Wunschnameam 04.01.2018 | 13:40
Dankeschön für Ihre Antworten, also die beiden Gutachten, orthopädisch und neurologisch, hatte man mir sofort zugesandt. Daher weiß ich ja, dass deren Entscheidung konträr ist zur Entscheidung der DRV. Natürlich will ich wissen, aus welchem Grund man beim sozialmedizinischen Dienst letztendlich anders entschieden hat. Ich will keinen Widerspruch machen, die Frist ist eh schon abgelaufen, aber bei einer Verlängerung würde es mir helfen die Entscheidung nachzuvollziehen und entsprechend zu handeln.
Fastrentneram 04.01.2018 | 18:39
Zitat von =//= anzeigen
So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).
Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.
Wunschnameam 04.01.2018 | 17:59
Kann mir bitte jemand den § nennen für das Recht auf Akteneinsicht. Dankeschön.
W*lfgangam 04.01.2018 | 18:21
Zitat von =//= anzeigen
Ergänzend: Übersendung auch an die örtliche Beratungsstelle der DRV oder ins Heimatrathaus/Versicherungsamt möglich. Auf med. begleitende "Aufklärung" werden Sie dann allerdings verzichten müssen - die Differenzen ergeben sich aber vielleicht allein schon aus den "Randbemerkungen" in der Rentenakte (Versicherungs- UND Gutachterteil). Gruß w.
=//=am 04.01.2018 | 18:14
Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.
So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).
Rezzoam 04.01.2018 | 18:48
Zitat von Fastrentner anzeigen
Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.
So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).
Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.
Genau SO ist es!
=//=am 05.01.2018 | 09:42
Zitat von Fastrentner anzeigen
Natürlich ist es möglich, eine Kopie des Gutachtens anzufordern. Sie haben einen Anspruch auf Akteneinsicht und können auch das Gutachten mit kurzem Schreiben bei der DRV anfordern. Geben Sie vorsorglich auch den Namen und die Adresse Ihres behandelnden Arztes an, sofern das Gutachten direkt an diesen übersandt werden kann/soll. Ist oftmals sinnvoll, weil ein Arzt eine bessere Stellungnahme zum GA abgeben kann.
So pauschal kann man das eben nicht sagen. Gerade bei psychischen Gutachten, werden diese häufig aus Rücksicht auf den/die Vers. nur über einen Arzt zur Einsicht freigegeben.
Doch, so pauschal kann man das sagen. Dass dann im Einzelfall, gerade bei psychischen Erkrankungen des/der Versicherten, evtl. anders entschieden wird und das GA über den Arzt geschickt wird, ist die Ausnahme, nicht die Regel. Deshalb auch mein Verweis auf die Benennung des beh. Arztes. Es kann in einem solchen Fall auch im Haus der DRV Akteneinsicht genommen werden, wo dann ein Sozialmediziner das GA erklärt (ist bei uns schon so gemacht worden, nicht dass jetzt wieder gemeckert wird).
Sie brauchen sich nicht zu rechtfertigen, zumal Ihre Aussage pauschal und damit eben nicht korrekt ist. Im Übrigen sollten Sie mal die EM-Statistiken studieren und da sind psychische Erkrankungen alles andere als Ausnahmen, im Gegenteil. Und genau diese Gutachten werden eben nicht mal so eben zur Einsicht direkt durch den Versicherten freigegeben. Die von Ihnen im Haus der DRV genannte Praxis ist da der Ausnahmefall.
Auch mir ist bekannt, dass psychische Erkrankungen bei EM-Rentnern nicht die Ausnahme sind. :-) Allerdings gibt es verschwindend geringe Anforderungen von Gutachten von diesem Personenkreis.
Fortitude one am 05.01.2018 | 11:09
Hallo Wunschname, Sie haben noch keine Experten Antwort erhalten. Das hat bestimmt seinen Grund. Die eigentlichen Gutachten haben Sie ja beteits bekommen. Das sozialmedizinische Gutenachten (intern) was zur Entscheidung einer EMR oder Ablehnung führt, können Sie wohl erst bei einem Widerspruch ( Härtefall) mit Ihrem Fachanwalt, zur Akteneinsicht anfordern. Ich würde abwarten bis zum nächsten Verlängerungsantrag und bei einer Ablehnung, dann diese Schritte unternehmen. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
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