Hallo Wunschname,
ich empfehle Ihnen, die Übersendung einer Kopie des Gutachtens bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu beantragen.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nach § 25 SGB X zwar eigentlich nur während eines laufenden Verfahrens, aber auch darüber hinaus gewähren die Rentenversicherungsträger in der Regel Akteneinsicht, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
Bei Akten, die Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse enthalten, haben die Rentenversicherungsträger eine besondere Fürsorgepflicht. Es kann daher sein, dass Ihnen empfohlen wird, sich den Inhalt des Gutachtens von Ihrem behandelnden Arzt vermitteln zu lassen.