Hallo Ulrika 67,
Beträge, die durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden, bleiben im Rahmen der Einkommensanrechnung unberücksichtigt, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Sie gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Dies ergibt sich aus den §§ 14, 17 und 18a SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).