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Experten-Antwort

Anrechnung schulische Ausbildung in der DRV

von Xeronas16.05.2015 | 19:47
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4 Antworten

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Hallo, durch einige Recherchen habe Ich herausgefunden, dass Zeiten der schulischen Ausbildung zum einen als Anrechnungszeit geltend gemacht werden können - zum anderen aber auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachzahlung von Beiträgen möglich ist. Nach meinen Verständnis gelten Zeiten schulischer Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr bis max. 8 Jahre (also allgemeinbildende Schule oder Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) bei Vorlage entsprechender Nachweise als Anrechnungszeit. Eine Nachzahlung von Beiträgen ist nur für die Zeit vom 16. - 17. Lebensjahr und für Zeiten die über die o. g. 8 Jahre (Zeiten eines Studiums über das 25 Lebensjahr hinaus) hinausgehen möglich. Ist dies soweit korrekt oder habe Ich irgendwo einen Denkfehler? MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Xeronas,

eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für schulische Ausbildungszeiten möglich, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden können. Die Nachzahlung ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Eine Nachzahlung ist für schulische Ausbildungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.

Schulische Ausbildungszeiten werden ab dem 17. Lebensjahr an bis zur einer Maximaldauer von 8 Jahren als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt. Wurden demnach schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahre über die Höchstdauer von 8 Jahren zurückgelegt, können für die überschreitende Zeit ebenfalls freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

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3 Antworten

Jonnyam 16.05.2015 | 20:29
Das ist grundsätzlich OK. Aber die Zeiten können auch nach dem 25. Lebensjahr liegen. Ich nehme an, dass das 25. aber nur erwähnt wurde, weil 17+8=25
Jonnyam 16.05.2015 | 20:36
Ach so, das fehlt noch: Es kann nur bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werde. Und damit endet die Zeit, für die nachgezahlt wrden kann, natürlich auch mit dem 45!
W*lfgangam 16.05.2015 | 21:38
> Ist dies soweit korrekt oder habe Ich irgendwo einen Denkfehler? Hallo Xeronas, ja und nein, Ihre Annahmen sind richtig - auf's 45. Lbj. hat Jonny bereits hingewiesen. Ob es Sinn macht/notwendig scheint/freiwillige Nachzahlungen zu leisten, sollten Sie vor Ort/Beratungsstelle ergründen - die Fallgestaltungen können sehr vielfältig sein, was zahlen und nicht zahlen betrifft. Gruß w.
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