Hallo Xeronas,
eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für schulische Ausbildungszeiten möglich, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden können. Die Nachzahlung ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
Eine Nachzahlung ist für schulische Ausbildungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.
Schulische Ausbildungszeiten werden ab dem 17. Lebensjahr an bis zur einer Maximaldauer von 8 Jahren als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt. Wurden demnach schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahre über die Höchstdauer von 8 Jahren zurückgelegt, können für die überschreitende Zeit ebenfalls freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine individuelle Beratung in einem unserer Beratungszentren.