Hallo Michaela,
die Anrechnung der Einmalzahlung, wenn sie denn erfolgt, erfolgt bei der Rente, mit der die Zahlung tatsächlich zusammentrifft (also der Altersrente). Ich gehe mal davon aus, dass die Urlaubsabgeltung für 10 Tage, den zulässigen Hinzuverdienst von 6300€ nicht überschreiten wird. Kritisch könnte die Sache werden, wenn Sie zusätzlich zur Urlaubsabgeltung im Jahr 2018 eine Beschäftigung aufnehmen. Man müsste hier dann unterscheiden, ob Sie beim alten Arbeitgeber weiterhin oder erneut beschäftigt werden und sich fragen, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Ich rate Ihnen, den Sachverhalt, bzw. Ihre Planung dem Rentenversicherer schriftlich mitzuteilen (wenn nicht schon bei der Rentenantragstellung geschehen) und seine Antwort, sofern eine Beschäftigungsaufnahme 2018 überhaupt geplant ist, abzuwarten. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet hat, aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind.