Anrechnungszeiten für zurückgelegte Schulzeiten können erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden. Als Nachweis benötigt der Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung, aus der Beginn und Ende der schulischen Ausbildung hervorgeht. Dies ist bei Abschlusszeugnissen häufig nicht der Fall, da oft nur das Prüfungsdatum beziehungsweise der Abschluss bestätigt wird.
Sollten Sie die schulische Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen die erneute Vorlage des Schulnachweises mit der Bitte um Berücksichtigung der Anrechnungszeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr ist ausgeschlossen.