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Experten-Antwort

Anrechnungszeit - höhere Handelsschule

von Christiane03.06.2017 | 12:30
2270 Ansichten
8 Antworten

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In den Jahren 1972-1974 habe ich die Handelsschule besucht. Danach wurde die Ausbildungszeit aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Schule gekürzt.Im Rentenverlauf steht jetzt folgendes: die Zeit von 1972-1974 wurde nicht nachgewiesen. Abschlusszeugnis wurde kopiert und eingereicht. Laut Beratungsstelle der RV wäre dies ausreichend. Jetzt im Schreiben der RV: Zeiten der Ausbildung, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sind, können gem. § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 des SGB VI nicht anerkannt werden. Was stimmt nun? Zwei verschiedene Aussagen von der RV. Der Versicherungsfall ist 2009 eingetreten. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anrechnungszeiten für zurückgelegte Schulzeiten können erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden. Als Nachweis benötigt der Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung, aus der Beginn und Ende der schulischen Ausbildung hervorgeht. Dies ist bei Abschlusszeugnissen häufig nicht der Fall, da oft nur das Prüfungsdatum beziehungsweise der Abschluss bestätigt wird.

Sollten Sie die schulische Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen die erneute Vorlage des Schulnachweises mit der Bitte um Berücksichtigung der Anrechnungszeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr ist ausgeschlossen.

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7 Antworten

?am 03.06.2017 | 12:48
Wann geboren? (MM/JJJJ)
Christianeam 03.06.2017 | 12:54
01/57
?am 03.06.2017 | 13:15
Alles vor 01/1974 kann nicht berücksichtigt werden. Der Rest grundsätzlich schon. Schulbescheinigung wäre Nachweis, aber Kopie Zeugnis reicht auch. Einfach noch einmal Beratungsstelle aufsuchen und Unterlagen mitbringen.
Christianeam 03.06.2017 | 13:34
Hakko von ?, das liegt der RV vor. Die Auskunft der Beratungsstelle war ja, die RV nein. Haben sie mir vielleicht eine Grundlage dazu? Besten Dank.
W*lfgangam 03.06.2017 | 19:40
Hallo Christiane, die Aussage im Feststellungsbescheid ist schon richtig, dass erst ab dem 17 Lbj. schulische Ausbildungen überhaupt als sogenannte Anrechnungszeiten angerechnet werden können (ab 01.1974 bis zum Abschluss). Auch die Aussage "1972 bis 1974/Tag vor dem 17. Lbj. nicht nachgewiesen“, ist richtig, weil Sie mit dem Abschlusszeugnis nicht die durchgehende Ausbildungszeit belegen können - da gehören immer die Zwischenzeugnisse dazu (sollte man bei Kontenklärung vor Ort eigentlich wissen). Hintergrund: auch wenn die Zeit vor 17 ja gar nicht angerechnet werden kann, könnten Sie dennoch die Zeit 16 - 17 mit freiwilligen Beiträgen nachzahlen (sofern Sie darüber bisher seitens der DRV nie aufgeklärt worden sind - ansonsten endet diese Nachzahlungsmöglichkeit bereits mit Alter 45). Sie können Ihre RV-Stelle natürlich gern noch mal mit den Aussagen im Bescheid konfrontieren und die 'Unstimmigkeiten' hinterfragen. Vielleicht hatten Sie einen Azubi als Vertretungskraft vor sich sitzen … ;-) Gruß w.
Schadeam 03.06.2017 | 19:36
Schulzeiten vor 17 zählen nicht als Anrechnungszeit, was genau ist Ihnen denn unklar? Ich blicke es nicht wo das Problem liegt.
Werneram 08.01.2019 | 12:00
Guten Tag, meine Frage ist, wann ist das Ende einer Fachschulzeit? Soweit ich „gehört“ habe, ist das Ende der Fachschulzeit der Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, obgleich noch bis Ende des Semesters Unterricht war. Wie kann das sein? Hier der Fall. Das Studium geht vom 1.8.89 – 31.7.92. Ab Mai 92 waren Prüfungen. Abhängig vom Nachnamen (insbesondere bei den mündlichen Prüfung), waren die Prüfungen in den letzten 3 Monaten und konnten theoretisch bereits im Juni 92 bestanden sein, andere aber erst im Juli 92. Somit hätten die Studierenden, bei gleichen Voraussetzungen, alle einen anderen Rentenverlauf, ist das richtig? Grüße Werner
Deutsche Rentenversicherung
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