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Anrechnungszeiten

von ringi16.01.2011 | 14:36
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Habe über ein Jahr eine Umschulung über das Arbeitsamt gemacht. Die Hälfte meines Verdienstes wurde vom Arbeitsamt und die andere Hälte vom Ausbildungsbetrieb getragen. Meine Frage lautet nun: Warum wird dieser Zeitraum nicht als berufliche Ausbildung anerkannt? Gruß ringi

3 Antworten

W*lfgangam 16.01.2011 | 15:57
Hallo ringi, > Warum wird dieser Zeitraum nicht als berufliche Ausbildung anerkannt? In welcher Form ist diese Zeit denn seitens der Rentenversicherung anerkannt/abgelehnt worden? Anrechnungszeiten sind reine beitragsfreie Zeiten - so wie Sie es schildern, kann es Pflichtbeitragszeit seitens des Arbeitsamtes sein (aus Leistungen wegen Arbeitslosigkeit/für berufsbildende Maßnahmen), zugleich Pflichtbeitragszeit aus beruflicher Ausbildung (seitens Arbeitgeberbeiträgen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und versicherungspflichtigen 'Lehrlings'-Entgelten) ...auf den ersten Blick erkenne ich nicht, dass diese Zeit gar nicht als Rentenzeit in Ihrem Konto auftauchen sollte/komplett abgelehnt wird. Vielleicht konkretisieren Sie noch mal, was anerkannt/gemeldet wurde ...und woher Sie der Annahme sind: 'wird als berufliche Ausbildung nicht anerkannt'. Gruß w.
-_-am 16.01.2011 | 18:20
Für eine Umschulung, für die ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt gezahlt worden ist, gibt es keine Vormerkung von Anrechnungszeit, denn es handelt sich um eine Beitragszeit. Wenn es sich dabei tatsächlich um eine Berufsausbildung handelte, wird diese Zeit mit entsprechender "Personengruppe" gemeldet. Nicht jede von der Agentur für Arbeit (mit-)getragene Umschulung ist aber zwangsläufig auch eine Berufsausbildung. Es kann natürlich sein, dass die "Berufsausbildung" irrtümlich nicht als solche gemeldet worden ist. Fragen Sie den Arbeitgeber, der auch die Berichtigungsmeldung vornehmen muss, wenn der die Meldung falsch erstattet haben sollte.
RFn am 17.01.2011 | 12:16
Senden Sie an die DRV eine bestätigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Umschulung (Beginn und Dauer muss auch nachgewiesen sein). In der Regel wird die Zeit der Umschulung als Fachschule anerkannt, wenn diese mehr als 6 Monate oder 600 Stunden dauert. Sie können sich aber auch Zeit lassen bis zur nächsten Kontenklärung/-ergänzung oder bis zum Rentenantrag.
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