Hallo Iwi,
eine Nachzahlung kommt in Ihrem Fall wohl für schulische Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in Betracht. (Schule zwischen 16 und 17)
Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. (§ 207 SGB VI)