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Anschlußübergangsgeld

von Bärchen04.08.2008 | 10:56
2039 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin Bezieher von Anschlußübergangsgeld nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und habe einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt, bin 46 Jahre. Ich würde gern einer leichten sehr geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Gibt es eine Zuverdienstgrenze ohne daß mein AÜG gekürzt wird und wird es um die Höhe des Einkommens gekürzt oder habe ich mit mehr Einbußen zu rechnen. Würde die Tätigkeit meinen Rentenantrag negativ beeinflussen?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zum AÜG siehe Beitrag von "Nix". Hinzuverdienst bis 400,- EUR ist bei einer EM-RT- Beantragung i.d.R. nicht schädlich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Egal, wie diese Zeit genant wird, ob Arbeitszeit, Probezeit, Gewöhnungszeit usw. es wird jeder EURO, der dort verdient wird 1 zu 1 auf das AÜG angerechnet.

5 Antworten

Nixam 04.08.2008 | 11:40
Jeder Cent, den Sie bei Übergangsgeldbezug/Anschlussübergangsgeld dazuverdienen wird Ihnen 1 zu 1 auf das Übergangsgeld angerechnet und damit vom Übergangsgeld abgezogen. Zur Rente werden Sie sicher in Kürze von jemand anderes noch eine Antwort bekommen. Sie haben also von der Beschäftigung "keinen finanziellen Nutzen". Nix
Rosannaam 04.08.2008 | 12:00
Hallo Bärchen, eine geringfügige Beschäftigung, die Sie ausüben wollen, hätte keinen Einfluß auf den Rentenantrag. Bei einer vollen EM-Rente (entspricht einem Leistungsvermögen von unter 3 Std. täglich) können Sie ja auch bis zu 400,- € hinzuverdienen, ohne dass dies in irgendeiner Weise rentenschädlich ist. MfG Rosanna.
Bärchenam 04.08.2008 | 14:38
Habe auch schon von Probearbeitszeit gelesen, wo der Lohn nicht auf das AÜG angerechnet wird. Stimmt das und wie lange darf diese Zeit sein?
Nixam 04.08.2008 | 14:44
Was meinen Sie damit konkret? Fakt ist: Wenn Sie Übergangsgeld - auch Anschlussübergangsgeld - beziehen, gibt es eigentlich keine Ausnahmeregelung. Nix
Rosannaam 04.08.2008 | 15:01
Hallo Bärchen, der Leistungskatalog bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) ist dermaßen umfangreich, da gibt es fast nichts, was es nicht gibt. Ich würde Ihnen dringend ein Beratungsgespräch mit Ihrem Reha-Fachberater der DRV empfehlen. Vielleicht gibt es diese von Ihnen angesprochene "Probearbeit" (vielleicht meinen Sie die sog. Integrationsmaßnahmen, dessen Sinn und Zweck die Wiedereingliederung von Rehabilitanden mit Mehrfacheinschränkungen ist), sofern Sie daraus aber Entgelt beziehen, müßte dies logischerweise auf das ÜG angerechnet werden. MfG Rosanna.
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