Hallo, Unizink,
grds. wird durch die Beschäftigungsaufnahme ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) nicht verwirkt. Zunächst hatte Sie der Jobcenter aufgefordert einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EM zu stellen. Wenn dann festgestellt wird, dass sie Anspruch auf eine volle EM-Rente haben, wird bei dieser Prüfung festgestellt wie hoch ihr Leistungsvermögen am Arbeitsplatz wäre. Es wird unterschieden a) unter drei Stunden --> volle EM, b) 3 Stunden bis unter 6 Stunden --> teilweise EM, c) mind. 6 Stunden --> keine EM.
Bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, hier: „Sind in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden?“, verlängert sich der Zeitraum um die Zeiten des Bezuges des bezogenen ALG II. Das bedeutet, dass der zuständige Sachbearbeiter weiter in die Vergangenheit zurückgehen kann und evtl. Pflichtbeiträge berücksichtigen kann, die nicht im 5-Jahres-Zeitraum liegen. Wenn Sie keine Lücken im Versicherungsverlauf haben, kann grds. nicht die Situation eintreten, welche Sie beschrieben haben. Haben Sie allerdings größere Lücken, weil Sie keine Beschäftigung ausgeübt haben ohne arbeitslos gemeldet gewesen zu sein, kann dies schon ein Nachteil bedeuten. Wenn Sie nun eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen würden und diese dann wieder beenden, wird erneut geprüft, seit wann die EM vorliegt. Dieser sogenannte Leistungsfall kann weiterhin in der Vergangenheit liegen, sofern sich der gesundheitliche Zustand seither nicht verbessert hat. Der Prüfer könnte wieder vom ursprünglichen Datum den 5-Jahres-Zeitraum (evtl. der verlängerte Zeitraum) ausgehen. Dies wird allerdings im Einzelfall festgelegt. Wir raten Ihnen, wie „senf-dazu“ bereits vorgeschlagen hat, zur Klärung Ihrer individuellen Situation zu einer Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.