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Experten-Antwort

Anspruch auf Erwerbsminderung bei zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme?

von Unizink09.05.2017 | 09:52
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5 Antworten

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Hallo.. das Jobcenter hat mich aufgefordert bei der DRV Erwerbsminderungsrente zu beantragen. In den letzten Jahren war ich arbeitslos, dann wurde Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die DRV hat mir mitgeteilt, dass wenn in den letzten 5 Jahren keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden, sondern nur Meldungen vom Jobcenter eingegangen sind, die DRV so weit zurückschaut, bis zusammenhängende 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Damit hätte/ habe ich Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Wenn ich nun versuche, zwischenzeitlich, doch wieder eine sozialpflichtige Arbeit aufzunehmen, um mir eine bessere Existenz zu ermöglichen und diese aus gesundheitlichen Gründen aber wieder aufgeben muss, verwirke ich damit den Anspruch auf (Weiterzahlung? der) Erwerbsminderungsrente? Die 36 zusammenhängenden Monate Pflichtbeiträge liegen dann ja nicht mehr vor. ??

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Unizink,

grds. wird durch die Beschäftigungsaufnahme ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) nicht verwirkt. Zunächst hatte Sie der Jobcenter aufgefordert einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EM zu stellen. Wenn dann festgestellt wird, dass sie Anspruch auf eine volle EM-Rente haben, wird bei dieser Prüfung festgestellt wie hoch ihr Leistungsvermögen am Arbeitsplatz wäre. Es wird unterschieden a) unter drei Stunden --> volle EM, b) 3 Stunden bis unter 6 Stunden --> teilweise EM, c) mind. 6 Stunden --> keine EM.

Bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, hier: „Sind in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden?“, verlängert sich der Zeitraum um die Zeiten des Bezuges des bezogenen ALG II. Das bedeutet, dass der zuständige Sachbearbeiter weiter in die Vergangenheit zurückgehen kann und evtl. Pflichtbeiträge berücksichtigen kann, die nicht im 5-Jahres-Zeitraum liegen. Wenn Sie keine Lücken im Versicherungsverlauf haben, kann grds. nicht die Situation eintreten, welche Sie beschrieben haben. Haben Sie allerdings größere Lücken, weil Sie keine Beschäftigung ausgeübt haben ohne arbeitslos gemeldet gewesen zu sein, kann dies schon ein Nachteil bedeuten. Wenn Sie nun eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen würden und diese dann wieder beenden, wird erneut geprüft, seit wann die EM vorliegt. Dieser sogenannte Leistungsfall kann weiterhin in der Vergangenheit liegen, sofern sich der gesundheitliche Zustand seither nicht verbessert hat. Der Prüfer könnte wieder vom ursprünglichen Datum den 5-Jahres-Zeitraum (evtl. der verlängerte Zeitraum) ausgehen. Dies wird allerdings im Einzelfall festgelegt. Wir raten Ihnen, wie „senf-dazu“ bereits vorgeschlagen hat, zur Klärung Ihrer individuellen Situation zu einer Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

senf-dazuam 09.05.2017 | 10:03
Hallo unizink! Die Monate müssen nicht zusammenhängen. Es werden für die EM-Rente u.a. 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren verlangt. Dieser 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich u.a. um Zeiten der Arbeitslosigkeit, so dass wirklich die Chance besteht, die 36 Monate zusammenzubekommen, auch wenn immer nur kurzfristig gearbeitet wurde. Echte Lücken (keine Beitragszeit, keine Anrechnungszeit wg. Alo oder Krankheit, ...) werden da aber zum Problem. Wenn Sie also in den letzten 5 Jahren vielleicht 24 Monate gearbeitet haben und Pflichtbeiträge gezahlt wurden, davor und dazwischen waren Sie immer wieder arbeitslos gemeldet, dann verlängert sich der 5-Jahres-Zeitraum "nach hinten" um die Zeiten der Arbeitslosigkeit, und es wird geprüft, ob in diesem Zeitraum weitere Pflichtbeiträge liegen. Diese zählen dann auch dazu und können dazu führen, dass 36 Kalendermonate in Summe vorhanden sind. War das verständlich?
Unizinkam 09.05.2017 | 10:29
Das heißt, wenn man in seinem leben insgesamt 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt hat, hat man Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Warum dann die 5 Jahre..? Wenn ich also Erwerbsminderungsrente bekommen sollte, und z.B. nach 1 Jahr eine sozialpflichtige Tätigkeit aufnehme, diese aus gesundheitlichen Gründen (nach 3 Monaten, 1 Jahr?) aber wieder aufgeben muss, habe ich weiter Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass dann an das Sozialamt verwiesen wird, weil kein Anspruch mehr besteht. ??
senf-dazuam 09.05.2017 | 10:56
Wie ich schrieb, nur wenn zwischen den Pflichtbeiträgen dann Anrechnungszeiten liegen, wird der 5-Jahres-Zeitraum verlängert. Wer Lücken im Verlauf hat, der hat dann Probleme, die 36 Monate zu erfüllen. Lesen Sie dazu mal den § 43 des SGB VI durch, besonders den Absatz 4. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html Im § 43 SGB VI steht auch, dass der 5-Jahres-Zeitraum auch um Zeiten verlängert wird, in denen eine EM-Rente bezogen wurde. Wenn Sie als EM-Rentner wieder arbeiten (beachte: Hinzuverdienstgrenze, Überschreitung der täglichen Arbeitszeiten, ...), und später erneut eine EM-Rente beantragt wird, wird erneut geprüft, wann der Stichtag der Erwerbsminderung war, ob im 5-Jahres-Zeitraum davor die 36 Kalendermonate vorliegen, ob evtl. der Zeitraum vgerlängert werden muss ... Lassen Sie sich mal in Ruhe bei der DRV beraten, da kann man Ihren Versicherungsverlauf betrachten und Ihnen erklären, welche Zeiten herangezogen werden können, ob ein Anspruch vorhanden ist und wie sich das in welcher Zukunft entwickeln könnte.
Unizinkam 10.05.2017 | 11:49
Okay, vielen Dank.
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