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Experten-Antwort

Anspruch auf Übergangsgeld, durch welches SGB geregelt?

von Gerrit18.08.2018 | 18:43
293 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, kurze Frage zum rechtlichen Verständnis eines Jura-Laien. Wenn man Übergangsgeld von verschiedenen Trägern bezieht, sollte die Rechtsgrundlage denke ich eine jeweils andere sein. AfA: §3 SGB III DRV: §20 SGB VI BG: §49 SGB VII Das ist nur meine Vermutung, ich denke das zumindest für die DRV ein Experte hier den genauen § benennen kann. Ich frage, weil es immer wieder mal Leistungen, Angebote der anderen Träger gibt, die aber nicht in Anspruch genommen werden können, wenn von dem entsprechenden Träger bereits ein ÜBG gezahlt wird. Mich würde letztlich nur interessieren, ob es wirklich einen rechtlichen Unterschied machen kann, von wem man das ÜBG bezieht?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.08.2018 | 13:07

Hallo "Gerrit",

Sie fragen ja nach den gesetzlichen Vorschriften für Übergangsgeld der einzelnen Sozialversicherungsträger (wozu selbstverständlich neben der RV, der KV, der BG auch die Agenturen für Arbeit zählen).

Übergangsgeld fällt unter die ergänzenden Leistungen nach § 64 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Wann welcher Sozialleistungsträger welche ergänzende Leistung erbringen kann, ergibt sich aus § 65 SGB IX. Der § 65 SGB IX gibt einen guten Überblick über die einzelnen Leistungen zum Lebensunterhalt (hierzu gehört nämlich das Übergangsgeld) der einzelnen Sozialleistungsträger. Insofern empfehle ich Ihnen dort mal hereinzuschauen. Im § 65 SGB IX finden Sie dann auch die Verweisparagraphen im Leistungsrecht des jeweiligen Sozialleistungsträgers.

Die einzelnen gesetzlichen Regelungen hier zu zitieren übersteigt die Möglichkeiten eines solchen Forums.

Sollten sich Ihrerseits noch Fragen ergeben, dann wenden Sie sich gern an eine Gemeinsame Servicestelle (diese finden Sie auf der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers), wo man Sie bestimmt gern berät.

Viel Erfolg bei Ihren Überlegungen wünscht

Ihr Experte

5 Antworten

Zuluam 18.08.2018 | 23:36
ÜbG Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen. Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen. (2) Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind. (3) Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen,
Kaiseram 19.08.2018 | 08:16
Zitat von Zulu anzeigen
Zulu schrieb

ÜbG Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen.

Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen.

(2) Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind.

(3) Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen,

Hallo, kurze Frage zum rechtlichen Verständnis eines Jura-Laien. Wenn man Übergangsgeld von verschiedenen Trägern bezieht, sollte die Rechtsgrundlage denke ich eine jeweils andere sein. AfA: §3 SGB III DRV: §20 SGB VI BG: §49 SGB VII Das ist nur meine Vermutung, ich denke das zumindest für die DRV ein Experte hier den genauen § benennen kann. Ich frage, weil es immer wieder mal Leistungen, Angebote der anderen Träger gibt, die aber nicht in Anspruch genommen werden können, wenn von dem entsprechenden Träger bereits ein ÜBG gezahlt wird. Mich würde letztlich nur interessieren, ob es wirklich einen rechtlichen Unterschied machen kann, von wem man das ÜBG bezieht?
ÜbG Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen. Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen. (2) Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind. (3) Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen,
Wochenende= Trollzeit!
Gerritam 19.08.2018 | 11:22
Sozialversicherungsträger, also BG und DRV gehören zusammen. Die Agentur für Arbeit ist ja eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Sozialversicherungsträger oder?
W*lfgangam 19.08.2018 | 18:17
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Übergangsgeld
Sozialversicherungsträger, also BG und DRV gehören zusammen. Die Agentur für Arbeit ist ja eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Sozialversicherungsträger oder?
...die Arbeitslosenversicherung gehört ja auch nicht zu den Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung - oder? ;-) https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung_(Deutschland) ...fehlt noch die SVLFG, das kriegen die aber auch noch hin. > Mich würde letztlich nur interessieren, ob es wirklich einen rechtlichen Unterschied machen kann, von wem man das ÜBG bezieht? Beinahe hätte ich gedacht *wollen Sie 'uns' verarschen*? Natürlich ist die rechtliche Grundlage entscheidend, aus welchem Leistungsbereich heraus der ÜG-Anspruch entstanden ist. Hätten Sie Ihre Frage konkretisiert, welche finanziellen Auswirkungen das spontan hat/wie die Auswirkungen dann im Rentenkonto sind, hätte ich mehr Verständnis für Ihre Frage/würde Sie überhaupt verstehen ... Gruß w.
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